Bericht NIV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 6 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27)
Aus diesem Grund und weil mit der vom ESTI durchgeführten Prüfung zur Erlangung einer Installationsbewilligung für Energieerzeugungsanlagen sichergestellt werden kann, dass die betreffenden Personen über das notwendige Fachwissen für ein sicheres Arbeiten an solchen Installationen verfügen, sollen die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung der Situation in der Praxis angepasst und erweitert werden.
Im Rahmen dieser Verordnungsanpassung wird sodann auch der Inhalt der Ausnahmebewilligung des ESTI vom 30. November 2018 über die Abweichung von der Bestimmung über die Meldepflicht nach Artikel 23 Absatz 1 NIV (BBl 2019 1329) in das ordentliche Recht überführt.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Vorlage hat keinerlei Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Für Akteure der Gebäudetechnik wird es zukünftig einfacher sein, Personal auszubilden und zu rekrutieren. Für die Anwärter auf eine Bewilligung wird der Zugang zur Prüfung aufgrund der erweiterten Möglichkeiten zur Erlangung der notwendigen Praxis erleichtert, was den zeitlichen und damit auch finanziellen Aufwand ebenfalls verringert. Die Vorlage hat weiter keinerlei negative Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.
4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 14 Absatz 1 Bst. a und b Ziff. 1–2
Die Bestimmung setzt primär voraus, dass die zur Ausführung der Arbeiten eingesetzte Person eine vom ESTI durchgeführte Prüfung bestanden hat. Dieses Erfordernis ist der wichtigste Garant dafür, dass die Installation mit dem erforderlichen Fachwissen durchgeführt wird und wird aus diesem
Grunde beibehalten. Als zusätzliche Voraussetzung musste für die Zulassung zur Prüfung bisher drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person, welche die entsprechende Prüfung bestanden hat, nachgewiesen werden. Nach wie vor unverzichtbar ist das Erfordernis der Erlangung von Praxiserfahrung in den jeweiligen spezifischen Installationen, da für eine korrekte Installation spezifische handwerkliche Kenntnisse erforderlich sind, die nur teilweise im Rahmen der vom ESTI durchgeführten Prüfung geprüft werden können. Indes soll die entsprechende Praxiserfahrung nicht mehr nur unter Aufsicht im Sinne der NIV erworben werden können, sondern auch im Rahmen der in der Praxis sehr häufig vorkommenden Begleitung solcher Installationen durch installationsberechtigte Personen (Bewilligungsträger von ordentlichen oder eingeschränkten Bewilligungen) bei den entsprechenden Installationsarbeiten. Diese zweite Konstellation wird neu mit dem Begriff "Anleitung" umschrieben. Damit soll ausgedrückt werden, dass die Anwesenheit einer installationsberechtigten Person vor Ort notwendig ist und die Praxis rechtsgültig nur in der physischen Zusammenarbeit mit solchen Personen auf der Baustelle erworben werden kann. Aufsicht im Sinne einer nachträglichen Kontrolle der ausgeführten Arbeiten durch den Inhaber einer eingeschränkten Bewilligung ist nicht zulässig. Mit dieser Präzisierung wird es möglich, Praxiserfahrung anzurechnen, die in Zusammenarbeit vor Ort mit einer Person erworben wurde, die zu der entsprechenden Installationsarbeit befugt ist.
Neben der zusätzlichen Möglichkeit für die Erfüllung dieser heute bestehenden sekundären Voraussetzung der Praxiserfahrung wird eine weitere alternative sekundäre Voraussetzung geschaffen. Zur