Bericht NIV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 6 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27)
Prüfung soll künftig auch zugelassen werden, wer sich fachliches Wissen und Praxiserfahrung durch Absolvierung einer qualifizierten Ausbildung angeeignet hat. Im Bereich Solaranlagen ist dabei insbesondere an die Ausbildung zum Solarteur zu denken. Aufgrund dieser Ergänzungen muss Buchstabe b neu gegliedert werden.
Buchstabe a enthält die heute gültige Regelung, präzisiert betreffend die Regelung bezüglich der Zusammenarbeit mit einem Inhaber einer eingeschränkten Bewilligung. Buchstabe b Ziffer 1 hält fest, dass die heute praktizierte Zusammenarbeit zwischen Bewilligungsträgern und Bewilligungsanwärtern als erworbene Praxiserfahrung berücksichtigt werden kann. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass Personen, die den bisherigen Pfad eingeschlagen haben, keine Nachteile erleiden.
In Ziffer 2 wird vom Erfordernis der Praxis abgesehen und vorgesehen, dass das ESTI diejenigen fachspezifischen Ausbildungen – soweit solche überhaupt bestehen – bestimmt, deren Absolvierung die Zulassung zur Prüfung des ESTI zur Folge hat. Das ESTI als Fachbehörde und Inhaber des Vorsitzes der Prüfungskommission ist mit den notwendigen Fachkenntnissen und Befugnissen (Art. 21 NIV sowie Art. 7 der Verordnung des UVEK vom 30. April 2018 über elektrische Niederspannungsinstallationen; SR 734.272.3) ausgestattet, um im Reglement über die Prüfung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen vom 28. Juni 2018 in Absprache mit den branchenüblichen Organisationen der Arbeitswelt die Anforderungen an die jeweiligen Ausbildungen festzulegen. In der Regel werden solche fachspezifischen Ausbildungen berufsbegleitend absolviert und enthalten praxisorientierte Module.
Art. 18 Abs. 2
Diese Änderung betrifft die Korrektur eines redaktionellen Fehlers aus der letzten Überarbeitung.
Art. 23
Die allgemeine Meldepflicht, die mit der Revision der NIV per 1. Januar 2018 eingeführt wurde, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Aus diesem Grund hat das ESTI am 30. November 2018 eine Ausnahmebewilligung erteilt, welche die Meldepflicht in etwa so regelte wie vor der Revision. Mit der vorliegenden Anpassung wird eine flexiblere Handhabung der Meldepflicht ermöglicht; sie erlaubt es dem ESTI, die Meldepflicht den aktuellen Sicherheitsanforderungen und -bedürfnissen sowie dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Die heute geltenden Ausnahmen von der Meldepflicht werden weiterhin gültig sein.
Art. 24 Abs. 5
Diese Änderung stellt eine Folge der angepassten Meldepflicht (Art. 23) dar.
Art. 25 Abs. 1, 1bisund 4
Die Meldepflicht für Installationsarbeiten vor ihrer Ausführung gemäss Artikel 23 gilt analog auch für die Inhaber von eingeschränkten Installationsbewilligungen. Die entsprechenden Bestimmungen werden deshalb hier wiederholt.
Art. 33 Abs. 1bis
Die Netzbetreiberinnen werden ausdrücklich verpflichtet, dem ESTI die fertiggestellten EEA zu melden. Da die Netzbetreiberinnen die Meldungen nach Artikel 23 und 25 NIV erhalten und den Eingang der Sicherheitsnachweise samt Mess- und Prüfprotokollen überwachen, ist es sachgerecht, dass sie dem ESTI die Fertigstellung melden. Dies ermöglicht die Etablierung einer Stichprobenkontrolle der EEA durch das ESTI.