Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht

7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Artikel 164 Absatz 2 BV). In den vorliegenden Entwürfen sind folgende Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen vorgesehen:

7.7.1 Militärgesetz

Artikel 34a Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat im Bereich des militärischen Gesundheitswesens die Leistungen zugunsten Dritter zu regeln.

In Artikel 48d Absatz 6 wird die bereits bestehende Kompetenz aus Artikel 52 bei der Zurverfügungstellung militärischer Mittel für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland übernommen.

Artikel 72 ermächtigt den Bundesrat die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst zu regeln.

Artikel 92 Absatz 5 ermächtigt den Bundesrat die Bewaffnung der militärischen Polizeiorgane und von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes, die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Einzelnen zu regeln.

Artikel 99 Absatz 3 Buchstabe e ermächtigt den Bundesrat, die Aufgaben und Kompetenzen des Nachrichtendienstes bei einem Assistenzdienst im Inland zu regeln.

7.7.2 Luftfahrtgesetz

Verschiedene revidierte Artikel ermächtigen den Bundesrat, das Folgende zu regeln: Die Militärluftfahrt insbesondere die Aufgaben und Kompetenzen der MAA, die Vorgaben für militärische Luftfahrtsysteme, die Registrierung von Militärluftfahrzeugen, die für die Tätigkeit des Personals notwendigen Erlaubnisse, den Flugbetrieb und die Flugverkehrsregeln, die Erbringung von Flugsicherheitsdiensten, das Sicherheitsmanagement und die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen in der Militärluftfahrt im Inland und von Zwischenfällen mit schweizerischen Militärluftfahrzeugen im Ausland.

7.8 Datenschutz

Nach Artikel 17 Absatz 2 DSG dürfen Organe des Bundes besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nur dann bearbeiten und nach Artikel 19 Absatz 3 DSG dürfen Daten nur dann durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht. Um die Bearbeitung und den Austausch von notwendigen Daten sicherzustellen, bedarf es der Anpassung bestehender Rechtsgrundlagen (siehe Ziff. 4.1.6, Militärisches Gesundheitswesen).