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Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 14 Seiten
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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
In den Artikeln 23 Absätze 1 und 3 sowie 27 Absatz 1biswird «Führungsstab der Armee» ersetzt durch «Kommando Operationen», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 13 Abs. 1 Bst. abisund b sowie 2 Bst. c
1Die Militärdienstpflicht dauert:
a.bisfür Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen wurden: bis zum Ende des zwölften Jahres nach der Entlassung aus der Armee;
b. für höhere Unteroffiziere:
1. die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind:
- für Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere und Adjutantunteroffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden
- für Stabsadjutanten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden,
2. die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: für Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere, Adjutantunteroffiziere, Stabsadjutanten, Hauptadjutanten und Chefadjutanten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden.
1 BBl 2020 ....
2 SR 510.10 2022–......