Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten
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6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit der MAA wird im Bereich der Aufsicht über die militärische Luftfahrt eine Lücke geschlossen. Es wird – national wie international – eine kompetente Ansprechstelle für die Belange der Militärluftfahrt geschaffen. Aus Sicht des Bundes trägt die Schaffung einer unabhängigen Militärluftfahrtbehörde zur besseren Sicherheit in der Militärluftfahrt bei grösstmöglicher Leistungsfähigkeit im Einsatz bei.
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen der WEA wurden in der Botschaft vom 3. September 201440 zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee eingehend dargelegt. Weitergehende Auswirkungen haben die vorliegend geplanten Änderungen nicht.
Die Einführung der MAA isoliert betrachtet wird keine finanziellen Auswirkungen haben. Allfällig anfallende Kosten im Zusammenhang mit Beschaffung, Änderungsdienst oder Betrieb von luftfahrtrelevantem Armeematerial werden im Rahmen der einzelnen Projekte budgetiert und entsprechend übernommen.
6.1.2 Personelle Auswirkungen
Die personellen Auswirkungen der WEA wurden in der Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee eingehend dargelegt (vgl. Ziff. 6.1.1). Weitergehende Auswirkungen haben die vorliegend geplanten Änderungen nicht.
Die personelle Alimentierung der MAA erfolgt grundsätzlich durch die Zusammenführung von Spezialisten aus bestehenden Verwaltungseinheiten des VBS, die bisher dezentral, einzelne Tätigkeiten wahrgenommen haben. Es ist nicht auszuschliessen, dass in einer späteren Phase einige zusätzliche Personaleinheiten geschaffen werden müssen, um bisher fehlende Kompetenzen aufzubauen. Deshalb kann der personelle Mittelansatz noch nicht exakt definiert werden. Der Aufbau der MAA erfolgt im Rahmen der ordentlichen Strukturanpassungen und innerhalb des ordentlichen Budgets. Durch die Schaffung einer MAA entfallen beim BAZL keine Aufgaben, die einen Personaltransfer vom BAZL zur MAA rechtfertigen würden.
6.2 Andere Auswirkungen
Die Massnahmen und Anpassungen der vorliegend geplanten Änderungen haben keine weiteren Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden, Agglomerationen und Berggebiete, die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt.
40 BBl 2014 6955