Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten
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7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes (Art. 60 Abs. 1 BV).
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorliegend geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber andern Staaten oder internationalen Organisationen.
7.3 Erlassform
Im vorliegenden Fall handelt es sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in einem formellen Gesetz (hier MG, MIG, StGB und LFG) festzuhalten sind. Für den Erlass der AO besteht mit Artikel 93 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 149 MG eine entsprechende Delegationsnorm in einem formellen Gesetz.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die vorliegend geplanten Änderungen fallen nicht unter Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da die Änderungen weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthalten.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sind von den vorliegend geplanten Änderungen nicht betroffen.
7.6 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung
Die vorliegend geplanten Änderungen sehen keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199041 vor.
41 SR 616.1