Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Diese Situation ist vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) unbefriedigend, die an einem verlässlichen lokalen Patentschutz interessiert sind. Das sind KMU, deren Hauptmarkt in der Schweiz liegt und die sich mit einem nationalen Schweizer Patent auf den vertrauten rechtlichen Rahmen beschränken wollen. Solche Unternehmen haben ein grosses Interesse an einem rechtssicheren Schweizer Patent – eine Alternative, die ihnen aktuell nicht zur Verfügung steht.

Daneben gibt es jedoch Unternehmen, für die ein vollgeprüftes Schweizer Patent zu aufwändig sowie zu teuer wäre, und die wie bisher an einem schnellen und kostengünstigen Schutzsystem festhalten wollen. Für diese Unternehmen wäre als Alternative zum vollgeprüften Patent ein ungeprüftes Schutzrecht vorteilhaft, das sogenannte Gebrauchsmuster. Ein solches Gebrauchsmuster hat viele Vorteile des bisherigen, nicht vollgeprüften Schweizer Patents: Es ist kostengünstig und wird schneller erteilt als das vollgeprüfte Patent.

Inhalt der Vorlage

Zur Modernisierung des Patentrechts schlägt der Vorentwurf zwei zentrale Massnahmen vor: Erstens soll die Vollprüfung für Patentanmeldungen eingeführt werden. Die bisherige Patentprüfung vor dem IGE wird um die zentralen Prüfungsthemen Neuheit und erfinderische Tätigkeit erweitert. Eine solche Vollprüfung entspricht internationalen Standards und führt zu einer Angleichung an das EPÜ-System und die Systeme der meisten EPÜ-Mitgliedstaaten sowie vieler Staaten weltweit. Als Alternative zum vollgeprüften EP erhalten Erfinderinnen und Erfinder neu ebenfalls ein vollgeprüftes Schweizer Patent. Es handelt sich dabei neu um eine vollwertige Alternative: Die Vollprüfung führt zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit für Patentinhaberinnen und Patentinhaber sowie für Dritte. Wird ihnen künftig ein Schweizer Patent entgegengehalten, wissen sie, dass dieses auch tatsächlich inhaltlich vollgeprüft worden ist.

Dabei ist sicherzustellen, dass die Anwendung der neuen Prüfungsthemen Neuheit und erfinderische Tätigkeit auch im Instanzenzug überprüft werden kann: Die Anmelderin oder der Anmelder kann einen ablehnenden Entscheid des IGE mit Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) überprüfen lassen. Und Dritte sollen im bereits zur Verfügung stehenden Einspruchsverfahren neu auch überprüfen lassen können, ob das IGE bei der Registrierung die Kriterien Neuheit und erfinderische Tätigkeit richtig angewendet hat. Dieser Instanzenzug soll effizient und kostengünstig bleiben. Mit den neuen Prüfungsthemen steigen die fachlichen Anforderungen an das BVGer als Beschwerdeinstanz für Verfügungen des IGE: Auch das BVGer muss sich neu mit den Prüfungsthemen Neuheit und erfinderische Tätigkeit auseinandersetzen und gewährleisten, dass es dafür sowohl über das patentrechtliche als auch über das technische Fachwissen verfügt.

Zweitens soll als Alternative und zur Ergänzung neben dem vollgeprüften Patent ein ungeprüftes Gebrauchsmuster mit reduzierter Schutzdauer eingeführt werden. Dieses Gebrauchsmuster soll das bisherige, nicht vollgeprüfte Schweizer Patent ersetzen. Damit erhalten KMU sowie Erfinderinnen und Erfinder, für die eine Vollprüfung zu aufwändig und zu teuer ist, wie bisher einen rasch erteilten und kostengünstigen Schutztitel – einen Titel, der ebenfalls für die Patentbox qualifiziert, wie das bisherige Schweizer Patent.

Mit diesem dualen System mit vollgeprüftem Patent einerseits und Gebrauchsmuster andererseits erhalten die Unternehmen sowie Erfinderinnen und Erfinder mehr