Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Dank innovativer Unternehmen belegt die Schweiz seit Jahren den ersten Platz im weltweiten Global Innovation Index1. Einen wichtigen Beitrag zu dieser Erfolgsgeschichte leistet der Patentschutz. Das Patentrecht ist deshalb für die Schweizer Wirtschaft von grundlegender Bedeutung. Damit die Wirtschaft wettbewerbsfähig bleibt, muss das Schweizer Patentrecht ständig überprüft und gegebenenfalls modernisiert werden. Nur so entspricht es internationalen Standards, bietet für die Benutzerinnen und Benutzer einen attraktiven Patentschutz und trägt dazu bei, dass die Schweiz weiterhin weltweit zur Spitze der innovativen Länder gehört.

Patente werden zum Schutz von Erfindungen erteilt. Das schweizerische Patentgesetz (PatG)2 definiert nicht, was unter einer Erfindung zu verstehen ist. Lehre und Rechtsprechung verstehen darunter eine Lehre zum technischen Handeln, das heisst, die Erfindung löst ein Problem mit technischen Mitteln. Damit eine Erfindung durch ein Patent geschützt werden kann, reicht es nicht aus, dass die Problemlösung neu ist. Sie muss darüber hinaus innovativ sein, sich vom bisher Bestehenden markant unterscheiden. Mit anderen Worten: Sie muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Was für jede Fachperson klar ist, kann keine (mit Patent schützenswerte) Innovation sein.3 Daneben muss die Erfindung gewerblich anwendbar sein und es darf ihr kein vom Gesetz vorgesehener Schutzausschlussgrund entgegenstehen. Diese materiellen Patentierungsvoraussetzungen sind internationale Mindeststandards und in zahlreichen nationalen Gesetzen sowie regionalen und internationalen Übereinkommen im Bereich des Patentwesens enthalten.

Wollen Erfinderinnen und Erfinder oder Unternehmen in der Schweiz Patentschutz erhalten, stehen ihnen unterschiedliche Wege offen: Der «nationale Weg», der «europäische Weg» über das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ)4 und schliesslich der «internationale Weg» über den Vertrag über die Internationale

1Der Global Innovation Index (GII) wird von der Weltorganisation für geistiges Eigentum

WIPO, der französischen Wirtschaftsuniversität Insead und der Cornell University herausgegeben und untersucht rund 130 Länder. Die alljährlich durchgeführte Untersuchung bezieht sich auf 80 Indikatoren. Dabei werden sowohl die für die Innovation nötigen Voraussetzungen als auch die dank der Innovation entstandenen Neukreationen in die Analyse einbezogen. Das Ranking von 2019 (in Klammer das Ranking aus dem Jahre 2018) sah wie folgt aus: Schweiz (1), Schweden (4), USA (6), Niederlande (2), Vereinigtes Königreich (4), Finnland (7), Dänemark (8), Singapur (5), Deutschland (9) und Israel (11). Der Index ist auf der Webseite der WIPO abrufbar unter:

www.wipo.int/publications/en/details.jsp?id=4434.

2 SR 232.14

3 Vgl. Art. 1 Abs. 2 PatG

4 SR 0.232.142.2. Das EPÜ ist ein internationaler Vertrag, durch den die Europäische Patentorganisation (EPO) geschaffen wurde und in dem die Erteilung europäischer Patente geregelt wird. Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 7. Oktober 1977 in Kraft getreten. Die Europäische Union ist nicht Mitglied der EPO.