Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 75Fedlex · Erläuternder Bericht

6.3 Erlassform

Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die vorgeschlagenen Änderungen enthalten im Vergleich zum geltenden Recht zusätzliche Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht. Der Bundesrat als Verordnungsinstanz darf damit innerhalb der vom Gesetz beschriebenen Grenzen gesetzesergänzendes Verordnungsrecht erlassen. Diese Delegationen betreffen Regelungen, deren Details den Konkretisierungsgrad der Gesetzesebene wesentlich überschreiten würden. Verfassungsrechtlich müssen sich Delegationsermächtigungen auf einen bestimmten Regelungsgegenstand beschränken, dürfen also nicht unbegrenzt sein. Die Rechtsetzungsermächtigungen des Vorentwurfs beschränken sich deshalb jeweils auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und sind nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert. Die eingeräumte Verordnungskompetenz wird damit dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht und ist somit verfassungsrechtlich ausreichend umrissen.

Nachfolgend werden die neuen bzw. erweiterten Delegationsnormen aufgeführt:

– Artikel 59f Absätze 1 und 2: Das Einspruchsverfahren ist nur in den Grundzügen im Gesetz geregelt. Wie bisher sollen die Einzelheiten des Verfahrens vor dem IGE vom Bundesrat in der PatV festgelegt werden. Englisch als Verfahrenssprache oder Sprache, derer sich die Parteien bedienen können, soll nicht ausgeschlossen sein, sofern die Parteien und das IGE als Einspruchsbehörde damit einverstanden sind. Der Entscheid sowie die verfahrensleitenden Anordnungen werden in jedem Fall in einer Amtssprache erlassen.

– Artikel 60 Absatz 2 überträgt dem Bundesrat, diejenigen Angaben festzulegen, welche in das Patentregister aufzunehmen sind. Mit Artikel 94 PatV liegt bereits heute eine entsprechende Bestimmung für Registerangaben bei der Patenterteilung vor.

– Artikel 61 Absatz 1 verweist auf Artikel 60 Absatz 2.

– Artikel 63 Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, festzulegen, welche weiteren Angaben (neben den explizit genannten) in die Patentschrift aufzunehmen sind.

– Artikel 96 Absatz 1 überträgt dem Bundesrat, die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zum Gebrauchsmuster zu regeln. Dabei kann er gemäss Absatz 2 vorsehen, dass mit Zustimmung der Parteien die englische Sprache benützt werden kann. Der Entscheid sowie verfahrensleitende Anordnungen