Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 74Fedlex · Erläuternder Bericht
Insgesamt ist davon auszugehen, dass der mit der Reform verbundene zusätzliche Nutzen für die Wirtschaft die gleichzeitig zu erwartenden, zusätzlichen Kosten übersteigt. Der positive Effekt dürfte aber nicht sehr gross ausfallen.
5.4 Andere Auswirkungen
Die schweizerische Patentgesetzgebung ist gemäss Patentschutzvertrag93 auch im Fürstentum Liechtenstein anwendbar. Nach diesem Vertrag bilden die Schweiz und Liechtenstein ein einheitliches Schutzgebiet für Patente. Nicht vom Geltungsbereich des Vertrages erfasst sind indes ESZ sowie die mit der vorliegenden Revision neu geschaffenen Gebrauchsmuster.
Betreffend ESZ haben die beiden Länder am 2. November 1994 eine Ergänzungsvereinbarung zum Patentschutzvertrag abgeschlossen.94. Diese sieht vor, dass die von der Schweiz erteilten ESZ auch im Fürstentum Liechtenstein gültig sind.
Eine vergleichbare Vereinbarung im Hinblick auf Gebrauchsmuster besteht zurzeit nicht. Die in der Schweiz erteilten Gebrauchsmuster werden folglich auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein nicht gültig sein. Sollte das Fürstentum Liechtenstein wünschen, dass die in der Schweiz erteilten Gebrauchsmuster auch auf seinem Hoheitsgebiet wirksam sind, wäre eine neue Ergänzungsvereinbarung zum Patentschutzvertrag erforderlich.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage sieht Anpassungen des geltenden PatG vor, das sich auf Artikel 122 BV (Bundeskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts) abstützt, sowie weiterer geltender, verfassungsmässiger Bundesgesetze.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Alle vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere aus der PVÜ, dem PCT, dem EPÜ sowie dem TRIPS-Abkommen95, vereinbar. Die in diesen Abkommen zum Erfindungsschutz aufgestellten Anforderungen werden bereits von den geltenden patentrechtlichen Regelungen erfüllt, die vorliegende Revision ändert daran nichts. Mit Bezug auf das neue Schutzrecht Gebrauchsmuster werden die zugehörigen Regelungen der PVÜ berücksichtigt; seitens des TRIPS-Abkommens gibt es keine spezifischen Verpflichtungen zu beachten.
93Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechten-
stein über den Schutz der Erfindungspatente vom 22. Dezember 1978; SR 0.232.149.514
94 SR 0.232.149.514.0
95 Anhang 1C zum Abkommen zur Errichtung einer Welthandelsorganisation, SR 0.632.20