Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 11 Seiten
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1 Ausgangslage und Inhalt der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Mit Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes haben die Eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des Bundes an kantonalen Härtefallmassnahmen geschaffen. Das Gesetz gibt, beispielsweise bezüglich Anspruchskriterien, Form der Härtefallhilfen oder angestrebter Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, grobe Richtlinien vor. Einzelheiten werden auf Verordnungsstufe geregelt. Für die Erarbeitung des Verordnungsentwurfs wurden ein Steuerungsausschuss (Leitung EFV; SECO, Sekretariate VDK und FDK) sowie eine Arbeitsgruppe (Leitung EFV; SECO, Kantonsvertretungen BS, FR, GE, SG, VS, ZG, ZH) eingesetzt.
1.2 Inhalt des Verordnungsentwurfs
Hauptzweck der Verordnung ist es zu definieren, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt. Der Entwurf der Covid-19-Härtefallverordnung (Vernehmlassungsvorlage) sah folgende Regelungen vor:
Die Federführung liegt bei den Kantonen; sie entscheiden, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten. So können die Kantone beispielsweise die Branchen festlegen, welche eine Unterstützung erhalten sollen. So können die Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen Gegebenheiten angepasst werden
Als Härtefallmassnahmen vorgesehen sind Bürgschaften und Garantien, Darlehen und/oder à-fonds-perdu-Beiträge.
Die Verordnung hält die Mindestvoraussetzungen fest, die für eine Bundesbeteiligung erfüllt sein müssen. So legt sie beispielsweise Maximalbeträge pro Unternehmen fest; diese sind differenziert nach Art der Unterstützung (à-fonds-perdu / Darlehen bzw. Bürgschaften).
Gesuchsprüfung im Einzelfall und Missbrauchsbekämpfung liegen in der Zuständigkeit der Kantone. Keinen Anspruch haben Unternehmen, für die branchenspezifische Finanzhilfen des Bundes (u.a. Sport, Kultur, ÖV) bestehen.
Erfüllen die kantonalen Regelungen die Mindestvoraussetzungen, beteiligt sich der Bund zu 50 Prozent an den Kosten der kantonalen Massnahmen.
Die Bundesbeiträge werden bei 200 Mio. Franken plafoniert. Der Betrag von 200 Millionen ergibt sich aus der Hochrechnung von ersten Bedarfsmeldungen einzelner Kantone. Dieser Gesamtbetrag wird auf die Kantone aufgeteilt. Unter Einbezug der kantonalen Beiträge stehen insgesamt 400 Mio. Franken für Härtefälle zur Verfügung. Die bundesseitige Umsetzung der Härtefallverordnung übernimmt die Direktion für Standortförderung (SECO).
1.3 Angaben zum Vernehmlassungsverfahren
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (VlG) ist eine Vernehmlassung durchzuführen, wenn Verordnungen alle Kantone in erheblichem Mass betreffen oder in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden. Das ist vorliegend der Fall. Das Vernehmlassungsverfahren wurde gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b VlG vom Bundesrat eröffnet. Aufgrund der z.T. prekären wirtschaftlichen Lage der potentiellen Empfängerinnen und Empfänger von Härtefallmassnahmen und aufgrund der von den Eidgenössischen Räten gewünschten raschen Umsetzung der Verordnung wurde die Frist gemäss Art. 7 Abs. 4 VlG verkürzt. Die