Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 11 Seiten

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erzielen muss (50 000 Franken gemäss Art. 3 Abs. 1 Lit. b) wurden Änderungsanträge in beide Richtungen vorgebracht. Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden fordert eine Erhöhung (GR, GE, TI; Economiesuisse). SP, GPS, SGB, SGV fordern eine Senkung des Mindestumsatzes. Eine Vielzahl der Vernehmlassungsteilnehmenden forderte eine Präzisierung der in Art. 3 Abs. 1 Lit. c festgehaltenen Anforderung, dass ein Unternehmen «seine Wertschöpfung überwiegend» in der Schweiz erzielen muss (BL, GE, GR, GL, LU, SG, SH, SO, TI, VS).

Das in Art. 4 Abs. 1 Lit. c geregelte Doppelsubventionierungsverbot wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden generell kritisiert oder aber es wird vorgeschlagen, gewisse Anspruchsgruppierungen (bspw. Vermietende, die Entschädigungen gemäss Geschäftsmietegesetz erhalten) davon auszunehmen (FR, JU, NE, UR, VS). Verschiedene Stellungnahmen zeigen sich grundsätzlich einverstanden, fordern aber Präzisierungen (LU, ZH, Economiesuisse, SAV, SGV, SSV).

Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 Lit. a-d wird von verschiedener Seite gefordert, dass Unternehmungen, die aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in einen Überschuldungszustand geraten ist oder die aufgrund der Krise einen Zahlungsrückstand bei Steuerforderungen haben, für Härtefallhilfen anspruchsberechtigt sein sollen (BL, BS, FR, GR, NE, OW, TI, VD, VS; SP; SAV, SGB, SGV, GastroSuisse, HotellerieSuisse, Schweizer Tourismus-Verband). Zudem wurde verlangt, auf das Einfordern einer «mittelfristigen» Finanzplanung zu verzichten oder aber die Anforderungen an dieselbe anzupassen (bspw. kürzerer Planungshorizont) – BE, BS, FR, GE, GR, UR, VS, ZH; CVP, GLP; SGB, SGV, GastroSuisse,

Schweizer Tourismus-Verband. Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 Lit. b wurde mehrfach gefordert, von der vollständigen Ausschöpfung eines allfälligen Covid-19-Kredites als Anspruchsvoraussetzung abzusehen (FR, GR, NE, VS; CVP; SGV, HotellerieSuisse).

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende forderten im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 davon abzusehen, die für die Periode 2020 erhaltenen Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz zum für die Anspruchsberechtigung relevanten Umsatz dazuzuzählen (AI, BS, FR, GE, GR, JU, NE, SH, SO, TI, VS; SP; SAV, SGB, SGV, GastroSuisse, HotellerieSuisse, Schweizer Tourismus-Verband). Auf der anderen Seite wurde verlangt, allfällige Erlasse gestützt auf das Covid-Geschäftsmietengesetz zum Umsatz dazuzurechnen (LU, SH, ZG).

Economiesuisse und Travailsuisse begrüssen die in Art. 5 festgehaltenen Regelungen.

Schliesslich wird die in Art. 6 Lit. a festgehaltene Zeitspanne für ein Dividenden- bzw. Tantiemenverbot von fünf Jahren bei nicht rückzahlbaren Beiträgen von vielen Vernehmlassungsteilnehmenden als zu lange angesehen (BL, FR, GE, GL, GR, JU, NE, TI, UR, VS; SGV).

AG, SG, SO; CVP, GLP, GPS; SGB, Travailsuisse unterstützten den Inhalt des Artikels 6 explizit.

2.2.2 Anforderungen an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen (3. Abschnitt)

Die vorgesehene Begrenzung in Art. 7 Abs. 3 auf eine Form der Hilfe pro Unternehmen wird sowohl von verschiedenen Kantonen (AG, AI, FR, JU, LU, NE, SO, TI, VD, ZG, ZH) als auch von Parteien (GLP, GPS, SP) sowie und Verbänden (SGV, SGB, GastroSuisse, Schweizer Tourismus-Verband) kritisiert.

Die Höchstgrenzen pro Unternehmung waren insbesondere bei den nicht rückzahlbaren Beiträgen (Art. 8 Abs. 2) unter den Vernehmlassungsteilnehmenden umstritten. Während einige (GE, GR, JU, NE, SZ, UR, VS, ZH; GPS; Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete, SGV, Berufsverbände der Schausteller- und Marktschreier, Zirkus und Freizeitparks) die Beitrags-Höchstgrenze auf bis zu 33% erhöhen wollten oder generell mehr Spielraum für die Kantone forderten (BS; FDP, GLP; GastroSuisse, HotellerieSuisse, Schweizer