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Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 8 Seiten

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Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Härtefallverordnung)

vom xxxxx

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9 Buchstabe c und 12 des Covid-19-Gesetzes vom

25. September 20201,

verordnet:

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

1Der Bund beteiligt sich im Rahmen der Höchstbeiträge nach Artikel 15 zur Hälfte an den Kosten oder Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, sofern:

a. die vom Kanton unterstützten Unternehmen die Anforderungen nach dem zweiten Abschnitt erfüllen;

b. die Ausgestaltung dieser Massnahmen den Anforderungen nach dem dritten Abschnitt entspricht;

c. der Kanton die Anforderungen nach dem vierten Abschnitt und den Artikeln 16–18 erfüllt.

2Er beteiligt sich nicht an den Kosten oder Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen:

a. an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind;

b. die im jeweiligen Kanton weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen noch eigene Büros unterhalten.

SR ..........

1 SR xxx 2020–......