Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

3.2.6 Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO)43

Artikel 76a StPO

Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision der Strafprozessordnung wurde eine rechtliche Grundlage dafür verlangt, dass insbesondere bei Einvernahmeprotokollen eine auf einem Tabletcomputer mit Hilfe eines speziellen Schreibgerätes eingegebene Unterschrift die handschriftliche Unterzeichnung des Protokolls auf Papier ersetzen kann.

Wenn Protokolle mittels elektronischen Nachweises auf einem Tabletcomputer verbindlich bestätigt werden können, setzt dies somit voraus, dass ein solches elektronisch gespeichertes Protokoll und nicht ein Ausdruck davon Teil der Verfahrensakten bildet. Deshalb liess sich dem Anliegen nicht bereits im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung Rechnung tragen, sondern erst im Rahmen des nunmehr vorgelegten Vorentwurfs, das den Ersatz der herkömmlichen Dossiers mit Papierakten durch elektronische Akten vorsieht (vgl. Art. 100 Abs. 3 VE-StPO).

Der neue Artikel 76a VE-StPO kommt dem in der Vernehmlassung zur Revision der Strafprozessordnung geäusserten Anliegen nach. Er lässt aber mit Blick auf mögliche technologische Entwicklungen nicht bloss zu, dass Einvernahmeprotokolle durch eine mit Hilfe eines speziellen Schreibgerätes eingegebene Unterschrift bestätigt werden, sondern lässt auch weitere Formen einer elektronischen Bestätigung zu. Allerdings muss bei jedweder Art elektronischer Bestätigung sichergestellt sein, dass sie jener Person zweifelsfrei zugeordnet werden kann («persönlich»), welche die Bestätigung vorzunehmen hat. So sollen gemäss Absatz 1 alle Protokolle, worunter schriftlich festgehaltene Verfahrenshandlungen zu verstehen sind, auch digital bestätigt werden können (z.B. auf einem Tablet). Der Normtext verwendet allerdings nicht den Begriff «digitale Unterschrift» oder «elektronische Unterschrift» um klarzustellen, dass es sich bei dieser Art der Unterzeichnung nicht um die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss ZertES handelt, welche gemäss Artikel 14 Absatz 2bisdes Obligationenrechts44 der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist.

Das herkömmliche Protokoll auf Papier, das mit eigenhändigen Unterschriften versehen wird, weist zwei besondere Charakteristika auf: Zum einen lässt sich die Echtheit der Unterschrift mittels graphologischen Fachwissens überprüfen; zum andern lässt sich auch feststellen, ob das unterzeichnete Dokument nachträglich Veränderungen erfahren hat.

Mit Blick auf das Urkundenstrafrecht (Art. 251 ff. StGB45) muss auch ein Protokoll, das elektronisch aufgezeichnet und bestätigt wird, diesen Anforderungen genügen. So ist sicherzustellen, dass ein System zum Einsatz kommt, mit dem die Echtheit der elektronischen Bestätigung nachträglich überprüft werden kann. Diese Bestätigung muss also einen vergleichbaren Informationsgehalt aufweisen wie eine analoge Unterschrift auf Papier. In technischer Hinsicht ist das durchaus möglich, so lassen sich etwa aus einer auf einem Tabletcomputer applizierten Unterschrift je nach der verwendeten Software sogar mehr Informationen gewinnen als aus einer herkömmlichen Unterschrift auf Papier (so lässt sich etwa die Dauer feststellen, welche für das Anbringen der Unterschrift auf dem Bildschirm gebraucht wurde).

Zudem muss sichergestellt werden, dass das elektronische Dokument vor nachträglicher Veränderung geschützt ist, so dass beispielsweise die bestehende digitale Bestätigung nicht nachträglich aus dem Dokument herausgelöst und in einem anderen Dokument eingefügt werden kann. Gemäss Absatz 2 regelt der Bundesrat die Anforderungen an die Hard- und Software auf Verordnungsstufe regeln. Eine Delegation ist angesichts der Technizität der zu regelnden Punkte und des raschen technischen Wandels auf dem Gebiet geboten.

43 SR 312.0

44 SR 220

45 SR 311.0