Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
Artikel 78 Absatz 5, 5bis erster Satz, 6 erster Satz und 6bis StPO
Absatz 5 und 6
In den Absätzen 5 und 6 erfolgen redaktionelle Anpassungen, indem der Begriff der elektronischen Bestätigung, wie er in Artikel 76a VE-StPO dargestellt wurde, eingefügt wird.
Die Anpassung von Absatz 5 erfolgt aufgrund des neuen Artikels 76a VE-StPO. Das geltende Recht sieht vor, dass die einvernommene Person jede einzelne Seite des Einvernahmeprotokolls visieren muss. Damit soll verhindert werden, dass nachträglich Seiten des Protokolls ausgetauscht werden. Wird das Einvernahmeprotokoll hingegen elektronisch bestätigt, so wird die Visierung jeder einzelnen Seite obsolet, weil das elektronische Dokument als Ganzes vor nachträglicher Veränderung geschützt ist.
Absatz 5bisund 6bis
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bisVE-ZPO.
Artikel 80 Absatz 2 StPO
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 133 Buchstabe g VE-ZPO.
Artikel 85 Absatz 2 StPO
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 138 Absatz 1 VE-ZPO.
Artikel 86 StPO
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 20 Absatz 2terVE-VwVG.
Artikel 87 Absatz 1 StPO
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 11b Absatz 1 VE-VwVG.
Artikel 100 Absatz 3 StPO
Hier wird der Grundsatz zur elektronischen Aktenführung festgelegt (vgl. zusätzlich die Ausführungen zu Art. 6b VE-VwVG).
Artikel 102 Absatz 2 und 3 StPO
Absatz 2
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 26 Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 1bisVE-VwVG.
Absatz 3
Hier wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen, die deutlich macht, dass es um die Anfertigung von Papierkopien geht.
Artikel 103a StPO
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6a VE-VwVG.