Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

Artikel 103b StPO

Grundsätzlich kann auf die Ausführungen zu Artikel 6b VE-VwVG verwiesen werden. In Bezug auf die Aktenführung enthält die Strafprozessordnung eine Spezialbestimmung in Artikel 100, weswegen die elektronische Aktenführung dort statuiert wird.

Artikel 103c StPO

Grundsätzlich kann auf die Ausführungen von Artikel 47a VE-VwVG verwiesen werden.

Artikel 103d StPO

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 11b Absatz 2 VE-VwVG.

Artikel 103e StPO

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 2 VE-VwVG.

Artikel 103f StPO

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 3 VE-VwVG.

Artikel 110 Absatz 1 und 2 StPO

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 52 Absatz 1 VE-VwVG.

Artikel 199 StPO

Mit dieser Änderung wird die Möglichkeit des medienbruchfreien Verfahrens eingeführt. Der Strafbefehl muss nicht alleinig gegen Empfangsbestätigung übergeben werden, sondern kann auch elektronisch zugestellt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die von der Zwangsmassnahme betroffene Person auch die Möglichkeit haben muss, den elektronisch übermittelten Befehl tatsächlich zu empfangen. Dies ist beispielsweise in Fällen von Anordnung von Untersuchungshaft nicht möglich, da den betroffenen Personen die Möglichkeit während der Untersuchungshaft fehlt, auf der Plattform Dokumente abzurufen. Zudem muss die Person, sofern sie nicht dem Obligatorium untersteht, auch die Einwilligung für den elektronischen Empfang gegeben haben.

Artikel 201 Absatz 2 Buchstabe h StPO

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 138 Absatz 1 VE-ZPO.

Artikel 316 Absatz 3bis StPO

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bisVE-ZPO.

Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe k StPO

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 138 Absatz 1 VE-ZPO.