Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

Artikel 128f ZPO

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 3 VE-VwVG.

Artikel 130 ZPO

Die bisherige Bestimmung wird dahingehend präzisiert, dass nur noch Eingaben in Papierform zu unterzeichnen sind. Elektronische Eingaben müssen nicht unterzeichnet werden, da die Authentifizierung an der Plattform an die Stelle der Unterzeichnung tritt (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 3 VE-VwVG).

Artikel 133 Buchstabe g und h ZPO

Die bisherige Bestimmung wird dahingehend präzisiert, dass nur noch Vorladungen in Papierform zu unterzeichnen sind. Elektronische Vorladungen müssen nicht unterzeichnet werden, da die Authentifizierung an der Plattform oder am Behördensystem an die Stelle der Unterzeichnung tritt.

Artikel 138 Absatz 1 ZPO

Der bisherige Artikel 138 Absatz 1 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Zustellungsmöglichkeiten. Zwar kann die elektronische Zustellung auch unter der nicht abschliessenden Aufzählung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung subsumiert werden, da Artikel 21 Absatz 4 und 6 VE-BEKJ vorsehen, dass sowohl bei der Übermittlung an die Plattform wie auch beim erstmaligen Abruf durch jeden Adressaten jeweils eine Quittung ausgestellt wird. Mit der Vorlage soll der elektronische Rechtsverkehr gefördert werden, weswegen zur bisherigen Aufzählung auch noch die elektronische Zustellung explizit angeführt wird.

Artikel 139 ZPO

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 20 Absatz 2terVE-VwVG.

Artikel 143 Absatz 2 ZPO

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 1.

Artikel 208 Absatz 1bis ZPO

Das Unterschriftserfordernis nach Absatz 1 steht einem medienbruchfreien elektronischen Verfahrensablauf entgegen. Wird die Zustimmung zum Vergleich mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, kann auf die Unterschrift verzichtet werden. Es werden bewusst keine spezifischen Anforderungen an die technischen Hilfsmittel gestellt, um den Gestaltungsraum nicht übermässig einzuschränken. Dies können einfache Diktiergeräte sein, welche die Aufzeichnungen elektronisch ablegen und über eine Verbindung in die elektronische Akte übertragen. Es können aber auch hochintegrierte System sein, die direkt mit der jeweiligen Akte verknüpft sind und die entsprechenden Aufzeichnungen in der elektronischen Akte ablegen. Diese Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen.

Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe f ZPO

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 133 Buchstabe g VE-ZPO.