Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
Artikel 60 Absatz 3 BGG
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 34 Absatz 1bisVE-VwVG.
3.2.3 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)40
Artikel 37a VGG
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die E-Justiz-Plattform nach dem VE-BEKJ zur Anwendung gelangt und nicht mehr die vom BIT betriebene Plattform. Ergänzend ist auf die Ausführungen zu Artikel 6a VE-VwVG hinzuweisen.
3.2.4 Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)41
Artikel 128a ZPO
Ergänzend zu den Ausführungen zu Artikel 6a VE-VwVG folgender Hinweis: Nebst den staatlichen Verfahren sieht die ZPO auch noch die Möglichkeit von Schiedsverfahren – also privater Gerichtsbarkeit – vor. Dazu müssen die Streitparteien explizit eine Schiedsvereinbarung vereinbaren und ein Schiedsgericht bestellen. Dabei lässt die ZPO den Parteien einen grossen Ermessensspielraum. Solange ein Schiedsgericht die Verfahrensführung hat, gelten die Bestimmungen des VE-BEKJ nicht. Wird aber im Rahmen eines Schiedsverfahrens ein staatliches Gericht angerufen (bspw. nach Art. 356 ZPO), dann ist dies kein Verfahren vor einem Schiedsgericht mehr, da die Verfahrensführung nicht mehr dem Schiedsgericht obliegt, und die Bestimmungen des VE-BEKJ sind wieder anwendbar.
Artikel 128b ZPO
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6b VE-VwVG.
Artikel 128c ZPO
Grundsätzlich kann auf die Ausführungen von Artikel 47a VE-VwVG verwiesen werden. Abweichend von Artikel 47a VE-VwVG fällt die Definition weg, wer als berufsmässige Vertreterin oder Vertreter zu gelten hat, da die ZPO die berufsmässige Vertretung selbst in Artikel 68 Absatz 2 ZPO definiert.
Artikel 128d ZPO
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 11b Absatz 2 VE-VwVG.
Artikel 128e ZPO
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 2 VE-VwVG.
40 SR 173.32
41 SR 272