Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
Artikel 31e VStrR
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 2 VE-VwVG.
Artikel 31f VStrR
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 3 VE-VwVG.
Artikel 31g VStrR
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 26 Absatz 1bisVE-VwVG.
Artikel 34 Absatz 1bis VStrR
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 11b Absatz 1 VE-VwVG.
Artikel 38 Absatz 5 VStrR
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bisVE-ZPO.
Artikel 54 Absatz 1 und 2 VStrR
Absatz 1
Der resp. dem Beschuldigten wird hier das Recht eingeräumt, den Haftbefehl zusätzlich auch auf ihrer resp. seiner elektronischen Zustelladresse auf der Plattform zu erhalten. Aufgrund dieser Verpflichtung stellt es keinen nennenswerten Mehraufwand dar, der resp. dem Beschuldigten den Haftbefehl auf Verlangen auch auf ihre resp. seine elektronische Zustelladresse zu übermitteln.
Absatz 2
Nach Artikel 31c Absatz 1 VE-VStR sind Behörden verpflichtet, elektronisch miteinander zu kommunizieren. Somit ist auch Haftbefehl elektronisch an die zuständige kantonale Behörde zu übermitteln. Da die elektronischen Dokumente vervielfältigt werden können, kann der Haftbefehl bereits im Voraus an die kantonale Behörde übermittelt werden und nicht erst Zug um Zug bei der Übergabe.
Artikel 64 Absatz 3 VStrR
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 138 Absatz 1 VE-ZPO.
Artikel 65 Absatz 3 VStrR
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bisVE-ZPO.
Artikel 68 Absatz 4 VStrR
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 52 Absatz 3 VE-VwVG.