Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

der Informationsaustausch unter inländischen Behörden laut Artikel 29 GwG über «goAML» läuft.

Die MROS arbeitet eng mit den Strafverfolgungsbehörden und teilweise mit Strafbehörden i.S.v. Artikel 29a GwG zusammen, welchen sie ihre Analyseberichte übermittelt. Um gemeldete Informationen von der MROS übermittelt erhalten zu können (vgl. Art. 23 Abs. 5 GwG sowie Art. 8 MGwV), sind ab dem 1.1.2020 auch die Staatsanwaltschaften in «goAML» registriert.

Auf den telefonischen Verkehr mit der MROS wird die Änderung von Artikel 23 Absatz 7 GwG keine Auswirkungen haben. Die Meldestelle wird weiterhin telefonisch verfügbar sein. Die Faxverbindung wurde mit der Einführung von «goAML» hingegen aufgehoben, damit der schriftliche Verkehr möglichst über einen einzigen Kanal (das Informationssystem) erfolgen kann.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat in verschiedener Hinsicht Auswirkungen auf den Bund. Mit der Vorlage wird die Pflicht zur elektronischen Aktenführung in Gerichtsverfahren im Gesetz verankert und es wird ein Obligatorium zur Benutzung der Plattform eingeführt:

– Aufgrund der Pflicht zur elektronischen Aktenführung werden in Papierform eingereichte

Dokumente in elektronische Akten gewandelt werden müssen.

– Um effizient rein elektronisch arbeiten zu können, müssen die Arbeitsplätze entsprechend

ausgestattet werden. Die Computer müssen leistungsfähig genug sein um die elektronische Akte zu bearbeiten. Es müssen genügend grosse Bildschirme bereitgestellt werden, um in der elektronischen Akte zu navigieren und die einzelnen Dokumente betrachten zu können. Darüber hinaus erfordert das lange Arbeiten am Computer und Bildschirm eine entsprechende ergonomische Einrichtung es Arbeitsplatzes.

– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen auf die neuen Prozesse geschult werden.

– Durch die Gründung der Körperschaft sowie Beteiligung an den Kosten für den Aufbau,

Betrieb und Weiterentwicklung der Plattform entsteht ein finanzieller Aufwand, welcher vom Bundesgericht getragen wird. Dies wurde bereits vorangehend in Ziffer 2.2.2.2 erläutert.

– Der Bund resp. die einzelnen Verwaltungseinheiten werden ihre Organisationsreglemente

anpassen müssen, da das Unterschriftserfordernis bei der elektronischen Übermittlung wegfällt und die Übermittlungen durch beliebige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in den jeweiligen Organisationen vorgenommen werden können. Die Vorlage selber enthält keine Vorschriften auf, wer zukünftig Verfügungen, Entscheide, Urteile und andere Mitteilung an die Plattform für die Zustellung übermitteln oder abrufen darf.

Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung der Plattform haben keine personellen Auswirkungen auf den Bund, da diese Aufgaben durch die Körperschaft erledigt werden.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinde sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat in verschiedener Hinsicht Auswirkungen auf die Kantone. Mit der Vorlage wird die Pflicht zur elektronischen Aktenführung im Gesetz verankert und es wird ein Obligatorium zur Benutzung der Plattform eingeführt:

– Nach geltendem Recht ist die Organisation der Gerichte, Schlichtungsbehörden und Staats-

anwaltschaften Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Mit dem