Vorlage Verordnung

Vernehmlassung 2020/70: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 8 Seiten

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6.4.2020 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 107/3

(10) Die Union stellt den Mitgliedern der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen und Bediensteten der Union

Laissez-Passer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates (8) für die dienstliche Verwendung aus. Die Union sollte verpflichtet sein, der Agentur Informationen über die entsprechenden echten Dokumente und die Sicherheitsmerkmale dieser Dokumente zu übermitteln.

(11) Den verschiedenen Interessenträgern, einschließlich der Allgemeinheit, sollte ein unterschiedlich weitreichender

Zugang zum FADO-System gewährt werden, je nach ihren Erfordernissen und der Sensibilität der betroffenen Daten.

(12) Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Dokumentenbetrug auf einem hohen Niveau kontrollieren, sollte ihren

im Bereich des Dokumentenbetrugs zuständigen Behörden, etwa Polizei-, Grenzschutz- und anderen Strafverfol gungsbehörden sowie weiteren einschlägigen nationalen Behörden, gemäß dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“ ein unterschiedlich weitreichender Zugang zum FADO-System entsprechend ihren Erfordernissen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welchen zuständigen Behörden Zugang gewährt wird und wie weit dieser zu gewährende Zugang reicht. Die Kommission und die Agentur sollten ebenfalls festlegen, welche Verwaltungseinheiten zuständigkeitshalber Zugang zum FADO-System haben. Das FADO-System sollte den Benutzern entsprechend ihren jeweiligen Zugangsrechten Informationen über aufgedeckte neue Fälschungs methoden und über neu in Umlauf gebrachte echte Dokumente zur Verfügung stellen.

(13) Die Agentur hat in den vergangenen Jahren Fachwissen auf dem Gebiet des Dokumentenbetrugs erworben.

Aufbauend auf dem Fachwissen der Agentur sollten daher verbesserte Synergien erzielt werden, aus denen die Mitgliedstaaten in diesem Bereich Nutzen ziehen können. Die Agentur sollte das FADO-System, wie in der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehen, übernehmen und betreiben. Diese Übernahme sollte sich nicht auf die Akteure auswirken, die bereits Zugang zum FADO-System haben, nämlich die Kommission, die Agentur, die mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, die Mitgliedstaaten und die Allgemeinheit. Nachdem die Agentur das FADO-System übernommen hat, sollte sie die Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung gefälschter Dokumente unterstützen. Zusätzlich kann gegebenenfalls die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Agentur technische Unterstützung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1896 gewähren.

(14) Es sollte sichergestellt werden, dass das FADO-System in der Übergangszeit uneingeschränkt weiterfunktioniert, bis

die Übertragung tatsächlich erfolgt ist und die vorhandenen Informationen in das neue System übertragen worden sind. Die Inhaberschaft an den vorhandenen Daten sollte dann auf die Agentur übertragen werden.

(15) Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Pässen,

Reisedokumenten, Visa oder anderen Identitätsdokumenten.

(16) Damit andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union als die Kommission und die Agentur, Dritte wie

beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und andere Völkerrechtssubjekte, oder private Einrichtungen wie beispielsweise Fluggesellschaften und andere Verkehrsunternehmen Zugang zu den im FADO-System enthaltenen Informationen erhalten können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, in denen Maßnahmen festgelegt werden, durch die diesen Organen, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Dritten sowie privaten Einrichtungen ein begrenzter Zugang zum FADO-System gewährt wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(8) Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26). (9) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53). (10) Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu- LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99). (11) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.