Vorlage Verordnung
Vernehmlassung 2020/70: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 8 Seiten
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L 107/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 6.4.2020
Artikel 3
Zuständigkeiten der Agentur
(1) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2019/1896 sorgt die Agentur für das ordnungsgemäße und verlässliche Funktionieren des FADO-Systems und unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung gefälschter Dokumente.
(2) Die Agentur ist dafür zuständig, die erhaltenen Informationen zeitnah und effizient in das FADO-System einzugeben und die Einheitlichkeit und die Qualität dieser Informationen zu gewährleisten.
Artikel 4
Architektur des FADO-Systems und Zugang zum System
(1) Die Architektur des FADO-Systems gewährt Nutzern unterschiedlich weitreichenden Zugang zu Informationen.
(2) Die Kommission und die Agentur — soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist — und die für Dokumentenbetrug zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wie Polizei-, Grenzschutz- und andere Strafverfolgungs behörden, sowie weitere relevante nationale Behörden erhalten einen gesicherten Zugang zum FADO-System entsprechend dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“.
(3) Die Architektur des FADO-Systems gewährt der Allgemeinheit Zugang zu Mustern echter Dokumente oder zu echten Dokumenten mit pseudonymisierten Daten.
(4) Folgende Akteure können in beschränktem Umfang Zugang zu den im FADO-System gespeicherten Informationen erhalten:
a) andere als die in Absatz 2 genannten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;
b) Dritte wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und andere Völkerrechts
subjekte;
c) private Einrichtungen wie Luftfahrtgesellschaften und andere Verkehrsunternehmen.
(5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte, in denen sie diese Verordnung durch Maßnahmen ergänzt, durch die den in Absatz 4 aufgeführten Akteuren Zugang zu den im FADO-System gespeicherten Informationen gewährt wird. In den delegierten Rechtsakten wird für die in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Akteure festgelegt, zu welchem Teil vom FADO-System ihnen Zugang gewährt wird; ferner werden darin die gegebenenfalls erforderlichen besonderen Verfahren und Bedingungen festgelegt, einschließlich der Verpflichtung, dass zwischen der Agentur und Dritten gemäß Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels beziehungsweise privaten Einrichtungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c dieses Artikels eine Vereinbarung zu schließen ist.
(6) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche im Bereich des Dokumentenbetrugs zuständigen Behörden und welche anderen relevanten nationalen Behörden Zugang zum FADO-System erhalten und wie weitreichend dieser zu gewährende Zugang ist, und teilen dies der Kommission und der Agentur mit.
Die Kommission übermittelt die in Unterabsatz 1 genannten Informationen auf Antrag dem Europäischen Parlament.
Artikel 5
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur
(1) Die Agentur wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) an. Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten nur, wenn die Verarbeitung solcher Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe, das FADO-System zu betreiben, erforderlich ist.
Im Zusammenhang mit echten Dokumenten darf das FADO-System nur personenbezogene Daten, die in Mustern echter Dokumente enthalten sind, oder pseudonymisierte Daten enthalten.
(21) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).