Vorlage Verordnung
Vernehmlassung 2020/70: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 8 Seiten
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6.4.2020 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 107/5
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Zweck
Mit dieser Verordnung wird das System über gefälschte und echte Dokumente online („False and Authentic Documents Online“, im Folgenden „FADO“) eingerichtet, das Informationen über die von den Mitgliedstaaten, der Union und Dritten wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten ausgestellten echten Dokumente und über gefälschte Versionen solcher Dokumente enthält.
Zweck des FADO-Systems ist es, mittels des Austauschs von Informationen über Sicherheitsmerkmale und potenzielle Fälschungsmerkmale in echten und gefälschten Dokumenten zwischen den für Dokumentenbetrug zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Dokumenten- und Identitätsbetrugs beizutragen.
Zweck des FADO-Systems ist es auch, mittels der Zurverfügungstellung von Informationen gegenüber anderen Akteuren, einschließlich der Allgemeinheit, zur Bekämpfung des Dokumenten- und Identitätsbetrugs beizutragen.
Artikel 2
Anwendungsbereich und Inhalt des FADO-Systems
(1) Das FADO-System enthält Informationen über Reise-, Identitäts- und Aufenthaltsdokumente, Personenstands urkunden, Führerscheine und Fahrzeugscheine, die von den Mitgliedstaaten oder der Union ausgestellt werden, und über gefälschte Versionen solcher Dokumente.
Das FADO-System kann Informationen über die in Unterabsatz 1 aufgeführten Dokumente, die von Dritten wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten ausgestellt werden, und über gefälschte Versionen solcher Dokumente enthalten.
Das FADO-System kann Informationen über andere mit den genannten Dokumenten zusammenhängende amtliche Dokumente enthalten, insbesondere über solche, die für die Beantragung amtlicher, von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Dritten wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten ausgestellter Dokumente verwendet werden, und über gefälschte Versionen solcher Dokumente.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:
a) Informationen, einschließlich Abbildungen, über echte Dokumente oder Muster echter Dokumente und deren
Sicherheitsmerkmale;
b) Informationen, einschließlich Abbildungen, über gefälschte Dokumente — und zwar Verfälschungen, Totalfälschungen
oder Pseudodokumente — und deren Fälschungsmerkmale;
c) Kurzinformationen über Fälschungstechniken;
d) Kurzinformationen über Sicherheitsmerkmale echter Dokumente; und
e) Statistiken über festgestellte gefälschte Dokumente.
Außerdem kann das FADO-System Handbücher, Kontaktlisten, Informationen über gültige Reisedokumente und deren Anerkennung durch die Mitgliedstaaten, Empfehlungen für wirksame Mittel und Wege zur Aufdeckung spezifischer Fälschungsmethoden und weitere in diesem Zusammenhang nützliche Informationen enthalten.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Union übermitteln die Informationen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Dokumente unverzüglich der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“).
Die Mitgliedstaaten können der Agentur die Informationen über die in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 genannten Dokumente übermitteln.
Dritte wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und andere Völkerrechts subjekte können der Agentur Informationen über die in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 genannten Dokumente übermitteln.