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Vernehmlassung 2020/70: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 8 Seiten

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L 107/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 6.4.2020

aufrechtzuerhalten, indem es Polizei-, Grenzschutz- und andere Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Dokumentenbetrugs unterstützt, ist das FADO-System ein wichtiges Instrument für die Anwendung des Schengen-Besitzstands.

(5) Zwar werden gefälschte Dokumente und Identitätsbetrug häufig an den Außengrenzen aufgedeckt, doch ist die

Bekämpfung der Dokumentenfälschung Gegenstand der polizeilichen Zusammenarbeit. Bei gefälschten Dokumenten kann es sich entweder um Pseudodokumente, Verfälschungen oder Totalfälschungen handeln. Die Verwendung gefälschter Dokumente hat in der Union in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Dokumenten- und Identitätsbetrug umfasst die Herstellung und Verwendung gefälschter Dokumente und die Verwendung echter Dokumente, die durch betrügerische Mittel erlangt wurden. Gefälschte Dokumente sind ein Mehrzweckwerkzeug für Straftäter, da sie wiederholt bei unterschiedlichen kriminellen Tätigkeiten, einschließlich Geldwäsche und Terrorismus, verwendet werden können. Die bei der Herstellung gefälschter Dokumente eingesetzten Techniken werden immer ausgefeilter und daher ist es notwendig, über hochwertige Informationen über mögliche Erkennungs merkmale, insbesondere Sicherheits- und Fälschungsmerkmale, zu verfügen und diese Informationen häufig zu aktualisieren.

(6) Das FADO-System sollte Informationen über alle Arten von echten Reise-, Identitäts- und Aufenthaltsdokumenten,

Personenstandsurkunden, Führerscheinen und Fahrzeugscheinen, die von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden, über den von der Union ausgestellten Laissez-Passer und über gefälschte Versionen solcher Dokumente, die ihnen vorliegen, enthalten. Es sollte möglich sein, dass das FADO-System Informationen über andere damit zusammenhängende amtliche Dokumente enthält, insbesondere solche, die bei der Beantragung amtlicher, von den Mitgliedstaaten ausgestellter Dokumente verwendet werden, und über gefälschte Versionen solcher Dokumente. Es sollte auch möglich sein, dass das FADO-System Informationen über alle Arten von echten Reise-, Identitäts- und Aufenthaltsdokumenten, Personenstandsurkunden, Führerscheinen und Fahrzeugscheinen, die von Dritten ausgestellt werden, sowie von anderen damit zusammenhängenden amtlichen Dokument enthält, insbesondere solcher, die bei der Beantragung amtlicher, von Dritten ausgestellter Dokumente verwendet werden, und über gefälschte Versionen solcher Dokumente, wobei es sich bei Dritten um Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und andere Völkerrechtssubjekte handeln kann.

(7) Personenbezogene Daten im FADO-System sollten nur insoweit verarbeitet werden, als das zum Zwecke des Betriebs

des FADO-Systems unbedingt notwendig ist. Aus dem Zweck, zu dem das FADO-System eingerichtet wurde, ergibt sich unmittelbar, dass nur begrenzte Informationen zu bestimmten oder bestimmbaren Personen im FADO-System gespeichert werden sollten. Personenbezogene Daten in Form von Gesichtsbildern oder alphanumerischen Informationen sollten nur insoweit im FADO-System enthalten sein, als sie mit den Sicherheitsmerkmalen oder der Fälschungsmethode eines Dokumentes in Zusammenhang stehen. Es sollte möglich sein, solche begrenzten personenbezogenen Daten entweder in Form verschiedener Elemente, die in Mustern echter Dokumente enthalten sind, oder in Form pseudonymisierter Daten in echten oder gefälschten Dokumenten zu speichern. Die durch Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geregelte Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung alle Elemente personenbezogener Daten zu pseudonymisieren, die für die Zwecke, zu denen die Datenverarbeitung erfolgt, nicht erforderlich sind. Es sollte weder möglich sein, im FADO-System nach Elementen personenbezogener Daten zu suchen, noch sollte es möglich sein, eine natürliche Person über das FADO-System zu identifizieren, ohne zusätzliche Daten zu verwenden. Das FADO-System sollte nicht verwendet werden, um eine natürliche Person zu identifizieren.

(8) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der vorliegenden

Verordnung sollte im Einklang stehen mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bzw. der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

(9) Die Mitgliedstaaten können zwar ihre nationalen Systeme, die Informationen über echte und gefälschte Dokumente

enthalten, beibehalten oder weiterentwickeln, sie sollten jedoch verpflichtet sein, der Agentur Informationen über die von ihnen ausgestellten echten Dokumente, einschließlich der Sicherheitsmerkmale dieser Dokumente, und über gefälschte Versionen dieser Dokumente, die ihnen vorliegen, zur Verfügung zu stellen. Die Agentur sollte diese Informationen ins FADO-System eingeben und die Einheitlichkeit und die Qualität der Informationen gewährleisten.

(5) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1). (6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (7) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).