Vorlage Verordnung
Vernehmlassung 2020/70: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 8 Seiten
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6.4.2020 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 107/7
Im Zusammenhang mit gefälschten Dokumenten darf das FADO-System personenbezogene Daten nur in dem Umfang enthalten, in dem diese Daten notwendig sind, um die Fälschungsmerkmale oder die Fälschungsmethode solcher Dokumente zu beschreiben oder zu veranschaulichen.
(2) Die Agentur stellt sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen, wie beispielsweise die Pseudonymisierung, getroffen wurden, durch die gewährleistet wird, dass personenbezogene Daten unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung nur insoweit verarbeitet werden, als das zum Zwecke des Betriebs des FADO-Systems unbedingt notwendig ist, und in einer Weise erfolgt, die es nicht erlaubt, eine natürlich Person über das FADO-System zu identifizieren, ohne zusätzliche Daten zu verwenden.
Artikel 6
Durchführungsrechtsakte
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Systemarchitektur des FADO-Systems;
b) die technischen Spezifikationen für die Eingabe von Informationen in das FADO-System und für deren Speicherung
jeweils nach hohen Standards;
c) die Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der im FADO-System enthaltenen Informationen;
d) der Tag der tatsächlichen Implementierung des FADO-Systems durch die Agentur.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2 erlassen.
(2) Die Kommission erlässt den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakt nachdem sie überprüft hat, dass die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Durchführungsrechtsakte wurden erlassen;
b) die Agentur hat der Kommission mitgeteilt, dass die Architektur des FADO-Systems erfolgreich implementiert wurde;
c) die Agentur hat der Kommission mitgeteilt, dass die Übermittlung der Informationen vom Generalsekretariat des Rates
an die Agentur abgeschlossen ist.
Artikel 7
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (22) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 8
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 26. April 2020 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(22) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).