Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/70: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 8 Seiten
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eingehalten werden und dass durch die Verknüpfungen kein Missbrauch entsteht. Ergänzend wird festgehalten, dass die Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen in Sachen Datenschutz eine nicht hinnehmbare Grundrechtsverletzung (insbesondere von Artikel 8 der Bundesverfassung) darstelle.
4 Bemerkungen zu Artikel 18a Absatz 3
AI hält fest, aus datenschutzrechtlichen Überlegungen würden die in Art. 18a Abs. 3 BPI genannten Zugriffseinschränkung auf Behörden begrüsst. Im Kanton Appenzell I.Rh. werde auf der Stufe der Gemeinden kein Zugriff auf das System FADO benötigt.
Aus Sicht von BL, VD erscheint die in Artikel 18a Absatz 2 und 3 BPI vorgesehene Einschränkung der Zugriffsberechtigung auf Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten nicht sachgerecht. Es sollte ganz allgemein der Zugriff auf die Daten des Systems über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) ermöglicht werden, womit einzelfallweise erfasste Personendaten auch eingeschlossen wären (Formulierungsvorschlag für den Einleitungssatz von Absatz 3: «Zugriff auf das System über gefälschte und echte Dokumente (FADO) haben»). Zudem ersucht BL, es sei zu prüfen, ob wegen der Gerichtszuständigkeit für die Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, der Zugriff den «Justiz- und Sicherheitsbehörden von Bund und Kantonen» zu gewähren sei. VD wiederum unterstreicht die Wichtigkeit des Zugriffes auf FADO für die kantonalen Verkehrsämter. GE, SBB sprechen sich dafür aus, dass die Transportpolizei ebenfalls Zugriff auf das FADO-System erhält. Wenn dies wegen des Stands der Arbeit auf Ebene der EU in Bezug auf den Zugriff von Dritten noch nicht möglich wäre, wird beantragt, dass die Transportpolizei später im Rahmen der Verordnung gemäss Art. 18a Abs. 5 BPI berücksichtigt wird. GE unterstreicht zudem die Wichtigkeit des Zuganges auf das FADO-System für die Gemeindepolizeien des Kantons Genf. GL bemerkt, für Administrativmassnahmen seien nicht zwingend die kantonalen Strassenverkehrsämter zuständig und beantragt folgende Anpassung des Absatzes 3 Buchstabe j: «die kantonalen Strassenverkehrsämter und die für Administrativmassnahmen zuständigen Behörden zur Wahrung ihrer Aufgaben im Bereich der Zulassung zum Strassenverkehr und Administrativmassnahmen». LU schlägt vor, dass in Artikel 18a Absatz 3 BPI nicht nur definiert wird, welche Behörde Zugriff zum System FADO erhält, sondern auch verschiedene Klassen von Behörden gebildet werden, denen ein unterschiedlich umfangreicher Zugriff auf die Daten im FADO erlaubt wird. UR hält fest, das Einreise- und Bewilligungsverfahren laufe im Kanton Uri zentralisiert über die Migrationsbehörde. Die Gemeinden seien zuständig für das Anmeldeprozedere und würden in der Folge der kantonalen Behörde die Mutationsmeldung sowie die Kopien der ID-Dokumente (Reisepass/Identitätskarte) zustellen. Es sei vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob der Zugriff auf das FADO-System auf die Gemeinden ausgeweitet werden solle. ZG weist darauf hin, in Art. 18a Abs. 3 Bst. c BPI werde der Zugriff auf FADO im Zusammenhang mit Bürgerrecht lediglich den Migrationsbehörden zugesprochen. Es sei jedoch auch für die kantonalen Einbürgerungsbehörden ausserhalb des Migrationsbereichs sehr nützlich, auf FADO zugreifen zu können. Es wird beantragt, eine entsprechende gesetzliche Grundlage in Art. 18a Abs. 3 BPI zu schaffen.
SSV begrüsst, dass der Zugriff für die Einwohnerkontrollen und die Zivilstandsämter explizit vorgesehen ist. SGV, VSED begrüssen, dass explizit die Einwohnerdienste aufgeführt werden. Als erste Amtsstellen, gerade auch beim Zuzug von ausländischen Personen, würden sie einen grossen Beitrag zur Prüfung und Erkennung von gefälschten Dokumenten leisten. VSED wünscht eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen fedpol und den Einwohnerdiensten.