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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten
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Art. 2 Medizinische Eingliederungsmassnahmen
1 Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands, unmittelbar die Eingliederung nach Artikel 12 Absatz 3 IVG zum Ziel.
2 In Abweichung von Artikel 14 Absatz 2 IVG können auch medizinische Massnahmen von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn:
a. deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit noch in Abklärung ist; oder
b. es sich um einen Fall mit hohem Eingliederungspotenzial handelt und die möglichen Einsparungen durch eine Eingliederung höher sind als die Kosten der medizinischen Eingliederungsmassnahmen.
3 Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Behandlung nach Artikel 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden. Dem Antrag muss eine positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes beiliegen.
4 Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Eingliederungsmassnahme sowie die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten. Die Dauer darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die medizinische Eingliederungsmassnahme kann verlängert werden.
Art. 2bisFortführung medizinischer Eingliederungsmassnahmen
1 Bei aufeinanderfolgenden Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c IVG werden die medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 IVG weiter ausgerichtet, sofern die nachfolgende Massnahme beruflicher Art vor Abschluss der vorangehenden Massnahme zugesprochen worden ist.
2 Wird eine Massnahme beruflicher Art beendet oder abgebrochen, so können die Kosten für die medizinischen Eingliederungsmassnahmen während längstens sechs Monaten weiter vergütet werden, wenn:
a. eine weitere berufliche Massnahme absehbar ist; und
b. das Eingliederungspotenzial der versicherten Person nicht ausgeschöpft ist.
Art. 2terPräzisierung von Begriffen nach Artikel 12 IVG
Nachstehende Begriffe nach Artikel 12 IVG werden wie folgt präzisiert:
a. berufliche Erstausbildung: von der Invalidenversicherung finanzierte und nicht von der Invalidenversicherung finanzierte erstmalige berufliche Ausbildungen;
b. Schulfähigkeit: Fähigkeit, eine Regel-, Sonder- oder Privatschule zu besuchen;