Vorlage
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
c. Erwerbsfähigkeit: Fähigkeit, im ersten und im zweiten Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen.
Art. 3 Geburtsgebrechen
1 Nachstehende Begriffe nach Artikel 13 Absatz 2 IVG werden wie folgt präzisiert:
a. angeborene Missbildungen: bei Geburt bestehende Fehlbildungen von Organen oder Körperteilen;
b. genetische Krankheiten: Leiden, die auf eine Veränderung des Erbgutes im Sinne einer Genmutation oder eines Gendefektes zurückzuführen sind;
c. prä- und perinatal aufgetretene Leiden: Leiden, die bereits zum Zeitpunkt der Geburt bestanden haben oder spätestens sieben Tage nach der Geburt entstanden sind;
d. die Gesundheit beeinträchtigende Leiden: Leiden, die körperliche oder geistige Beeinträchtigungen oder Funktionsstörungen zur Folge haben;
e. langdauernde Behandlung: Behandlung, die länger als ein Jahr dauert;
f. komplexe Behandlung: eine Behandlung, die das Zusammenspiel von mindestens drei Fachgebieten erfordert;
g. behandelbare Leiden: Leiden, deren Verlauf mit den medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 IVG zur Behandlung der Geburtsgebrechen günstig beeinflusst werden kann.
2 Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen.
3 Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen erkannt wird, ist unerheblich.
4 Art, Dauer und Umfang sowie die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten.
Art. 3bisListe der Geburtsgebrechen
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG über die Geburtsgebrechen, für die medizinischen Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden.
2 Das EDI kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen.
Art. 3terBeginn und Dauer der medizinischen Massnahme zur Behandlung
von Geburtsgebrechen
1 Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt.
2 Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat.