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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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c. Erwerbsfähigkeit: Fähigkeit, im ersten und im zweiten Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen.

Art. 3 Geburtsgebrechen

1 Nachstehende Begriffe nach Artikel 13 Absatz 2 IVG werden wie folgt präzisiert:

a. angeborene Missbildungen: bei Geburt bestehende Fehlbildungen von Organen oder Körperteilen;

b. genetische Krankheiten: Leiden, die auf eine Veränderung des Erbgutes im Sinne einer Genmutation oder eines Gendefektes zurückzuführen sind;

c. prä- und perinatal aufgetretene Leiden: Leiden, die bereits zum Zeitpunkt der Geburt bestanden haben oder spätestens sieben Tage nach der Geburt entstanden sind;

d. die Gesundheit beeinträchtigende Leiden: Leiden, die körperliche oder geistige Beeinträchtigungen oder Funktionsstörungen zur Folge haben;

e. langdauernde Behandlung: Behandlung, die länger als ein Jahr dauert;

f. komplexe Behandlung: eine Behandlung, die das Zusammenspiel von mindestens drei Fachgebieten erfordert;

g. behandelbare Leiden: Leiden, deren Verlauf mit den medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 IVG zur Behandlung der Geburtsgebrechen günstig beeinflusst werden kann.

2 Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen.

3 Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen erkannt wird, ist unerheblich.

4 Art, Dauer und Umfang sowie die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten.

Art. 3bisListe der Geburtsgebrechen

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG über die Geburtsgebrechen, für die medizinischen Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden.

2 Das EDI kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen.

Art. 3terBeginn und Dauer der medizinischen Massnahme zur Behandlung

von Geburtsgebrechen

1 Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt.

2 Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat.