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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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Art. 3quater

Aufgehoben

Art. 3quinquiesMedizinische Pflegeleistungen bei Domizilbehandlung

1 Die Invalidenversicherung übernimmt bei einer Domizilbehandlung die von Pflegefachpersonen erbrachten medizinischen Pflegeleistungen.

2 Als medizinische Pflegeleistungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b IVG gelten Massnahmen:

a. zur Abklärung, Beratung und Koordination;

b. zur Untersuchung und Behandlung der versicherten Person.

3 Nicht als medizinische Pflegeleistung gilt die Behandlung in einem Spital oder Pflegeheim.

4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) regelt Umfang und Inhalt der medizinischen Pflegeleistungen.

5 Erfordert der Gesundheitszustand der versicherten Person eine Langzeitüberwachung im Rahmen der Durchführung einer Massnahme zur Untersuchung und Behandlung, so vergütet die Invalidenversicherung die von Pflegefachpersonen erbrachten Leistungen bis zu 16 Stunden pro Tag. Das BSV regelt diejenigen Fälle, in denen eine weiter gehende Vergütung angezeigt ist.

Art. 3sexiesGeburtsgebrechen-Spezialitätenliste

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellt nach Anhören der Eidgenössischen Arzneimittelkommission nach Artikel 37e der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung (KVV) die Liste der Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 14terAbsatz 5 IVG (Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste).

2 Ein Arzneimittel wird in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste aufgenommen, wenn:

a. es ausschliesslich zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 3bis Absatz 1 indiziert ist; und

b. seine Anwendung in den überwiegenden Fällen vor Vollendung des 20. Altersjahres beginnt.

3 Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Spezialitätenliste und die Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall finden sinngemäss Anwendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.

2 SR 832.102

3 SR 832.10