Vorlage

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 40Fedlex · Vorlage

6. Verordnung vom 31. August 198338 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts

Art. 120a Abrechnungsverfahren mit der Invalidenversicherung

(Art. 94a AVIG, Art. 68septies IVG)

1 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung stellt der Zentralen Ausgleichstelle der AHV zulasten des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung jeweils bis Ende Januar des Folgejahres eine jährliche Abrechnung zu.

2 Diese Abrechnung muss mindestens enthalten:

a. Angaben über den zu vergütenden Frankenbetrag;

b. die Versichertennummer der AHV der versicherten Personen;

c. die Anzahl ausbezahlter Taggelder;

d. die Sozialversicherungsbeiträge; und

e. die Kosten für die besuchten arbeitsmarktlichen Massnahmen.

3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übermittelt dem Bundesamt für Sozialversicherungen eine Kopie der Abrechnung.

4 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV prüft die Abrechnung und vergütet die Leistungen nach Artikel 94a AVIG.

38 SR 837.02