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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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4 Die Versicherer können Richtlinien über die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten durch Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung, die IV-Stelle, Arbeitnehmer und Ärzte aufstellen.

Art. 56 Mitwirkung des Arbeitgebers, der zuständigen Stelle der

Arbeitslosenversicherung oder der IV-Stelle

Der Arbeitgeber, die zuständige Stelle der Arbeitslosenversicherung oder die IV-Stelle muss dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren.

Art. 72 Pflichten der Versicherer sowie der Arbeitgeber, der zuständigen

Stelle der Arbeitslosenversicherung und der IV-Stelle

1 Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und die IV-Stellen über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden.

2 Die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und die IV-Stellen sind verpflichtet, die Informationen an die Arbeitnehmer oder Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes weiterzugeben und insbesondere über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren.

Gliederungstitel vor Art.132

Achter Titel a: Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes

Art. 132 Beginn und Ende der Versicherung

1 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem die Massnahme anfängt, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da die betreffende Person sich auf den Weg zur Massnahme begibt.

2 Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem die Massnahme beendet wird.

Art. 132a Berechnung des versicherten Verdienstes

1 Für die Berechnung des versicherten Verdienstes einer Person nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die ein Taggeld der Invalidenversicherung bezieht, wird der Nettobetrag des Taggeldes der Invalidenversicherung mit 100 multipliziert und durch 80 geteilt.

2 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die weder einen Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung noch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, berechnet sich der versicherte Verdienst nach Artikel 23 Absatz 6.