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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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3 Die IV-Stelle liefert der Suva die Grundlagen zur Berechnung des versicherten Verdienstes von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes. Die Suva legt den versicherten Verdienst fest.

Art. 132b Bemessung der Taggelder und der Renten

1 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die weder einen Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung noch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, gilt als Grundlage für die Bemessung der Taggelder der versicherte Verdienst nach Artikel 132a Absatz 2.

2 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen, gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten als versicherter Verdienst das Erwerbseinkommen, das die IV-Stelle ihrer Taggeldberechnung zugrunde gelegt hat.

3 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die weder einen Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung noch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der versicherte Verdienst nach Artikel 132a Absatz 2.

Art. 132c Höhe der Taggelder

1 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung unabhängig von der Höhe des Grades der Arbeitsunfähigkeit bis die Massnahme der Invalidenversicherung wiederaufgenommen wird oder aus medizinischer Sicht aufgenommen werden könnte.

2 Zu den Taggeldern der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet die Unfallversicherung das Kindergeld nach Artikel 23bis IVG aus.

Art. 132d Prämien

1 Die Prämien werden in Promillen des versicherten Verdienstes nach Artikel 22 Absätze 5 und 6 festgesetzt.

2 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die eine Rente der Invalidenversicherung beziehen, gilt die Höhe der bezogenen Rente bei der Prämienbemessung als versicherter Verdienst.

3 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten der Invalidenversicherung.

4 Die Suva kann aufgrund der Risikoerfahrung von sich aus oder auf Antrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen jeweils auf den Beginn eines Kalendermonats die Prämiensätze ändern.

5 Änderungen der Prämiensätze sind dem Bundesamt für Sozialversicherungen spätestens zwei Monate, bevor sie wirksam werden, mit Verfügung mitzuteilen.

6 Die Suva führt über die Unfälle der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes eine Risikostatistik.