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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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a. Arbeiten, die für die Koordination der verschiedenen Tätigkeitsfelder und Akteure der Altershilfe auf nationaler Ebene notwendig sind;

b. Entwicklungsarbeiten, die wesentliche Beiträge zur Weiterentwicklung der Altershilfe auf nationaler Ebene leisten;

c. Weiterbildungen von Hilfspersonal;

d. Beratungsleistungen für ältere Menschen und ihre Angehörigen;

e. weitere Leistungen, die sich besonders an vulnerable Personen richten;

f. übrige Leistungen.

2 Das Bundesamt regelt die Einzelheiten.

Art. 225 Verfahren

1 Organisationen, die um Finanzhilfen ersuchen, haben Angaben über die Struktur, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.

2 Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.

3 Es bestimmt, welche Unterlagen die Organisation während der Vertragsdauer einzureichen hat und legt die Fristen fest. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so werden die auszurichtenden Finanzhilfen bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.

4 Das Bundesamt prüft die Unterlagen und setzt die auszuzahlenden Finanzhilfen fest. Es kann mit dem Leistungsvertragspartner Akonto-Zahlungen vereinbaren.

5 Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Finanzhilfen Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in die Kostenrechnung zu gewähren.

3. Verordnung vom 18. April 198432 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 4 Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter

(Art. 8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)

Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195933 über die Invalidenversicherung (IVG) teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG entsprechend dem prozentualen Anteil ihres Teilrentenanspruchs gekürzt.

32 SR 831.441.1

33 SR 831.20