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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten
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4. Verordnung vom 27. Juni 199534 über die Krankenversicherung
Art. 35 Geburtsgebrechen
Das EDI sorgt dafür, dass die bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von der Invalidenversicherung für Geburtsgebrechen erbrachten medizinischen Massnahmen von der obligatorischen Krankenversicherung nach Massgabe der Voraussetzungen der Artikel 32–34 und 43–52a des Gesetzes vergütet werden.
Art. 65 Abs. 1bis
1bis Erfüllt ein Arzneimittel die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste nach Artikel 3sexies der Verordnung vom 17. Januar 196135 über die Invalidenversicherung (IVV), so wird es nicht in die Spezialitätenliste aufgenommen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1 Artikel 65 Absatz 1bis gilt auch für Gesuche um Aufnahme in die Spezialitätenliste, welche beim Inkrafttreten der Änderung vom [XXX] beim BAG hängig sind.
2 Arzneimittel, welche die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste nach Artikel 3sexies IVV36 erfüllen und in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, werden in Umsetzung von Artikel 65 Absatz 1bis im Rahmen der Überprüfung nach Artikel 65d in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste überführt.
3 Arzneimittel, die in der Geburtsgebrechenmedikamentenliste der Spezialitätenliste aufgeführt sind, werden im Rahmen der Überprüfung nach Artikel 65d in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste nach Artikel 3sexies IVV oder die Spezialitätenliste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes überführt.
5. Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung37
Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz, 3 Einleitungsteil und 4
1 Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung, der IV-Stelle oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über:
3 Für die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten stellen die Versicherer unentgeltlich Formulare zur Verfügung. Diese sind vom Arbeitgeber, von der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung, von der IV-Stelle oder vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und unverzüglich dem zuständigen Versicherer zuzustellen. Die Formulare müssen insbesondere die Angaben enthalten, die erforderlich sind: