Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/112: Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (elektronische Verfahren) · 16 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 1. Januar 2022 ist Artikel 65a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) in Kraft getreten. Die Bestimmung sieht vor, dass der Bundesrat auf dem Verordnungsweg die elektronische Durchführung von Verfahren nach dem MWSTG vorschreiben und dabei deren Modalitäten regeln kann.

In einem ersten Schritt sollen in der Mehrwertsteuerverordnung die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Anmeldung als steuerpflichtige Person und die Abrechnungen bei der Mehrwertsteuer geschaffen werden.

2 Vernehmlassung

2.1 Vernehmlassungsverfahren

Am 29. Juni 2022 beauftragte der Bundesrat das EFD, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Bergge- biete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den weiteren interes- sierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (elektronische Verfahren) durchzuführen. Dieses dauerte bis zum 21. Oktober 2022.

Eine Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden (inklusive Abkürzungen) befindet sich im Anhang.

2.2 Grundzüge der Vorlage

Die Anmeldung als steuerpflichtige Person gemäss Artikel 66 Absatz 1 MWSTG, die Abrech- nung nach Artikel 71 MWSTG sowie die nachträglichen Korrekturen der Abrechnung nach Artikel 72 MWSTG sollen ausschliesslich elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal erfolgen. Erfolgt eine Anmeldung oder Abrechnung inklusiv der Korrekturen nicht elektro- nisch über das vorgesehene Portal, wird die ESTV die nicht korrekte Anmeldung oder Ab- rechnung zurückweisen und die steuerpflichtige Person an ihre Verpflichtung gemäss dem neuen Artikel 123 MWSTV erinnern.

2.3 Auswertung

Es können nicht sämtliche Vorschläge und Begründungen einzeln wiedergegeben werden. Im Interesse der Übersichtlichkeit werden deshalb insbesondere die hauptsächlichen Kritik- punkte zusammengefasst. Vernehmlassungsteilnehmende, die sich in ihrer Stellungnahme einer anderen anschliessen, werden jeweils einzeln genannt.

Für Einzelheiten sei auf die eingereichten Stellungnahmen verwiesen. Diese sind auf der Homepage der BK1 öffentlich zugänglich.

1 www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen