Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/112: Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (elektronische Verfahren) · 16 Seiten

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3.2.6 Weitere Bemerkungen

• it-rm IT-Riskmanagement GmbH weist darauf hin, dass man sich beim MWST-Portal

eines Tages mit einer E-ID nach dem neuen BGEID anmelden wird. Die Verwendung ei- ner E-ID soll jedoch kostenlos und freiwillig sein. Dies widerspricht dem Anliegen, das elektronische Einreichen der MWST-Deklaration obligatorisch zu erklären.

• Der Kanton NE, TreuhandSuisse und GastroSuisse fordern, dass die ESTV die Steu-

erpflichtigen vorgängig über die Pflicht zur Nutzung des Portals und dessen Möglichkei- ten informiert. TreuhandSuisse schlägt für einen begrenzten Zeitraum die Einrichtung ei- nes Help Desk vor.

• Der Kanton SO würde es begrüssen, wenn ein Feld für Bemerkungen eingefügt

würde. Oftmals wird auch für die digitale Abwicklung der aus der MWST-Abrech-

nung entstehenden Kreditorenrechnung ein Zusatzfeld für eine Referenz benötigt.

• Der Kanton ZH bemerkt, dass das Portal zur Anmeldung von steuerpflichtigen Perso-

nen auch komplexeren Strukturen (bei der Bildung von Mehrwertsteuergruppen) Rech- nung tragen muss. Es sollte zudem ausreichend flexibel sein und beispielsweise die Erfassung abweichender Korrespondenzadressen ermöglichen. Die elektronische An- meldung bzw. Abrechnung und Korrektur sollten ohne Installation von Zusatzprogram- men (abgesehen von den gängigen Office-Lösungen) möglich sein. Eine Ausweitung der elektronischen Abwicklung auf die Abrechnung der Bezugsteuer würde erhebliche Erleichterungen bringen. Dies würde bedingen, dass das Portal auch nicht mehrwert- steuerpflichtigen Personen zugänglich wäre.

• TreuhandSuisse erinnert daran, dass die Digitalisierung der periodischen Abrechnungen

mit der Umsetzung von Artikel 34 Absatz 3 MWSTG (Geschäftsjahr als Steuerperiode) übereinstimmen muss. Diese Bestimmung ist immer noch nicht in Kraft gesetzt worden.

• Swico hält die Möglichkeit, unterschiedliche Partnerportale zur Abwicklung der mehrwert-

steuerlichen Belange zu nutzen, für begrüssenswert. Voraussetzung hierfür ist die regel- mässige Wartung dieser Portale sowie die gegenseitige Verknüpfung.

• Das KG weist darauf hin, dass in Artikel 166c Absatz 1 E-MWSTV von der elektronischen

Einreichung gesprochen wird. Reicht die steuerpflichtige Person die geforderten Angaben per E-Mail ein, erfüllt sie die gesetzliche Anforderung. Dies dürfte aber nicht die Intention der ESTV sein. Das KG empfiehlt daher, diese Formulierung anzupassen.