Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/112: Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (elektronische Verfahren) · 16 Seiten
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Begründungen
• Als Grund für die Ausnahme von der Portalpflicht muss der Ausfall der Plattform,
resp. des Zugangs zur Plattform, sowie die objektive Unmöglichkeit, über die Platt- form die richtigen und vollständigen Angaben zu machen, vorgesehen werden.
• Auf begründeten Antrag hin sollen andere Formen als die Nutzung des elektroni- schen Portals für die Erledigung der Verfahrenspflichten bewilligt werden (bspw. Pa- pierformular). Elektronische Verfahren stellen für die allermeisten Steuerpflichtigen eine Vereinfachung dar und werden, wo möglich, in Anspruch genommen. Mit der Verpflichtung zur ausschliesslichen Nutzung des elektronischen Portals würde jedoch eine neue Formvorschrift ins Mehrwertsteuerrecht eingeführt. Ein solcher Vorgang wi- derspräche einer Hauptzielsetzung des 2010 in Kraft getretenen totalrevidierten Mehrwertsteuergesetzes, die darin besteht, auf verpflichtende Formvorschriften zu verzichten. Die erneute Einführung von Formvorschriften wird abgelehnt (economie- suisse, KG).
• Elektronische Verfahren dürfen nicht dazu führen, dass die Mehrwertsteuer erneut den Ruf einer formalistischen Steuer erhält. Die Anwendung der elektronischen Ver- fahren darf daher nicht absolut zwingend vorgeschrieben werden. In der Praxis treten immer wieder Sachverhalte auf, die nicht vorhersehbar sind und deswegen nicht in einer Informatikplattform abgebildet sind oder die nur so selten auftreten, dass es sich nicht lohnt, eine Informatikplattform entsprechend anzupassen. Ein konkretes Beispiel: Bei der Anmeldung als steuerpflichtige Person gibt es Sachverhalte wie z.B. bei einer Erbengemeinschaft, bei der eine elektronische Anmeldung über die heutige Plattform nicht möglich ist. Im Anmeldeprozess gibt es ein Feld mit einer Auswahlliste (Dropdown-Menü), welches eine bestimmte Auswahl an Möglichkeiten zulässt, die Erbengemeinschaft jedoch nicht. Da auch kein freies Textfeld vorgesehen ist, kann bei besonderen Sachverhalten (die mengenmässig sicherlich Einzelfälle darstellen) die Anmeldung des Steuerpflichtigen nicht elektronisch durchgeführt werden. Weil der gesetzliche Rahmen Lösungen für alle denkbaren Fälle, d.h. auch die Einzelfälle, vorsehen muss, darf die Anwendung einer Informatiklösung nicht zwingend vorge- schrieben werden (EXPERTsuisse).
3.2.3 Regelung Systemausfall
Swico fordert, es müsse geregelt werden, was im Falle eines Ausfalls der Plattformen, res- pektive des Zugangs der Plattform, geschieht. Zudem sollten Vorgaben gemacht werden, wenn eine objektive Unmöglichkeit vorliegt, über die Plattform richtige und vollständige An- gaben zu machen.
3.2.4 Übergangsfrist für den Wechsel zur Online-Abrechnung
Sieben Vernehmlassungsteilnehmende (GE, VD, economiesuisse, EXPERTsuisse, Treu- handSuisse, sgv, GastroSuisse) fordern eine Übergangsfrist für die Steuerpflichtigen, die Zeit für die Anpassung an die Portalpflicht brauchen.
3.2.5 Zeitpunkt der Inkraftsetzung
Zwei Vernehmlassungsteilnehmende verlangen eine spätere Inkraftsetzung: am 1.1.2025 (Forum KMU) bzw. am 1.1.2026 (GastroSuisse).