Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament die Änderung des Kollektivanlagengesetzes vom 22. Juni 20061 (KAG) zur Einführung des Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) verabschiedet. Diese neue Fondskategorie soll qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern eine Schweizer Alternative zu ähnlichen, bereits bestehenden ausländischen Fondsprodukten bieten und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des Fondsplatzes stärkten. Ausserdem soll der L-QIF zur Förderung der Innovationsfähigkeit beitragen. Für ausländische Investoren wird der L-QIF allerdings wenig attraktiv sein, da die Nachteile von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen im Zusammenhang mit dem Zugang zum EU-Markt und der Verrechnungssteuer auch hier bestehen. Das gesamtwirtschaftliche Potenzial des L-QIF ist folglich aktuell begrenzt.
Der L-QIF zeichnet sich vorab dadurch aus, dass er keiner Bewilligung und Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) bedarf und somit rascher und kostengünstiger auf den Markt gebracht werden kann als beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen. Dies dürfte vorab im Bereich der alternativen Anlagen und der gesellschaftsrechtlichen Formen von kollektiven Kapitalanlagen ein Vorteil sein. Darüber hinaus gelten für den L-QIF spezifische, vergleichsweise liberale Anlagevorschriften, welche nicht zuletzt die Lancierung neuer Produkte und damit die Innovationsfähigkeit fördern sollen.
Im Gegenzug zur fehlenden Bewilligung und Genehmigung sowie Aufsicht durch die FINMA wird dem Anlegerschutz dadurch Rechnung getragen, dass der L-QIF nur qualifizierten Anlegerinnen und Anleger offensteht. Ihnen gegenüber gelten strenge Transparenzanforderungen, etwa was die Anlagepolitik des L-QIF betrifft. So enthält das KAG zwar keine spezifischen Anforderungen in Bezug auf die möglichen Anlagen und die Risikoverteilung. Diese sind jedoch in den Fondsdokumenten offenzulegen. Zudem muss der L-QIF von bestimmten, durch die FINMA beaufsichtigten Instituten verwaltet werden. Diese sind dafür verantwortlich, dass die für den L-QIF geltenden gesetzlichen Pflichten eingehalten werden. Bei schwerwiegenden Missständen bei der Verwaltung des L-QIF drohen den betroffenen Instituten aufsichtsrechtliche Massnahmen. Der L-QIF unterliegt dem KAG. Anwendbar sind auch die anderen auf kollektive Kapitalanlagen anwendbaren Gesetze, wie insbesondere das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 (GwG). Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führt eine öffentlich zugängliche Liste mit sämtlichen L-QIF. Ausserdem werden statistische Daten zum L-QIF erhoben.
Im Rahmen der Gesetzesänderung wurde zudem eine ausdrückliche Bestimmung zur Liquidität ins KAG aufgenommen und die Bestimmungen zur Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) in zweierlei Punkten an die bestehende Praxis angepasst. Ferner wurde das Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 20183 (FIDLEG) in mehrfacher Hinsicht präzisiert.
Mit der vorliegenden Anpassung der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20064 (KKV) werden die Ausführungsbestimmungen zum L-QIF geschaffen. Ausserdem wird die Revision der KKV zum Anlass genommen, diese sowie weitere Verordnungen, insbesondere die Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 20195 (FINIV), in verschiedenen anderen Punkten anzupassen.