Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Für die geprüften Alternativen und gewählten Lösungen zum L-QIF wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft verwiesen.6 An dieser Stelle nochmals erwähnt sei, dass es sich beim L-QIF um eine massvolle Deregulierung handelt, welche den Zielen der Förderung der Innovationsfähigkeit des Fondsstandorts Schweiz und der Stärkung von dessen Wettbewerbsfähigkeit ebenso Rechnung trägt wie dem Anlegerschutz.
Für weitergehende Ausführungen, insbesondere auch zu den Anpassungen der KKV, welche nicht den L-QIF betreffen, wird auf die Ausführungen unter Ziff. 4 verwiesen.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Gesetzesvorlage zum L-QIF wurde in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt (Anhang 1 Ziel 3). Sie ist mit den Zielen 2020 des Bundesrates vereinbar (Ziel 2) und entspricht der Finanzmarktpolitik des Bundesrates vom Oktober 2016.7
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
2.1 L-QIF
Wie in der Botschaft aufgezeigt, schafft die Schweiz mit dem L-QIF eine Fondskategorie der im europäischen Ausland, insbesondere in Luxemburg, seit der Umsetzung der AIMFD8 in unterschiedlichen Ausgestaltungen bereits existiert. Es ist insofern davon auszugehen, dass der L-QIF die Gleichwertigkeit der Schweizer Regulierung mit der AIFMD nicht tangiert. Die Botschaft enthält zudem eine rechtsvergleichende Darstellung zu dem L-QIF ähnlichen ausländischen Produkten in Luxemburg, Malta, Irland und Frankreich. Mit den Ausführungsbestimmungen in der KKV ändert sich an den in der Botschaft gemachten Ausführungen nichts, weshalb vorliegend auf diese verwiesen werden kann. Für Ausführungen zur zwischenzeitlich angelaufenen Überarbeitung der AIFMD wird auf Ziff. 2.2.1 verwiesen.
2.2 Weitere Anpassungen
2.2.1 Revision der EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD)
Die AIFMD wurde 2011 infolge der Finanzkrise verabschiedet. Sie regelt das Risikomanagement, die Transparenz und den Anlegerschutz im Bereich der alternativen Investmentfonds mit dem Ziel, zur Stabilität und Integrität der Finanzmärkte beizutragen.
6 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 19. August 2020 zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (L-QIF), BBl 2020 6892.
7 Vgl. Botschaft, BBl 2020 6885, 6892.
8 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. L 174/1 vom 1.7.2011, S. 1 (Alternative Investment Funds Managers Directive, AIFMD).