Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten

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Änderung der Kollektivanlagenverordnung

Für L-QIF in der Form eines vertraglichen Anlagefonds oder einer SICAV mit Immobilienanlagen kommen aufgrund des besonderen Charakters solcher Anlagen spezifische, zusätzliche Anlagebeschränkungen zum Tragen. So dürfen Immobilien weniger hoch verpfändet werden als andere Anlagen. Darüber hinaus gelten spezifische Transparenzvorschriften, etwas was die Risikoverteilung oder das Miteigentum betrifft.

Weiter regelt die KKV, ebenfalls in Umsetzung der im KAG verankerten Rechtsetzungskompetenz, bei L-QIF mit Immobilienanlagen die Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten und die Ausnahmen vom Übernahme- und Abtretungsverbot. Die Regelung lehnt sich an diejenige für Immobilienfonds und beaufsichtigte KmGK an.

Transparenz, Meldung und Statistik: Die KKV konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben in

Bezug auf die Transparenz gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern, die Meldung an das EFD über die Übernahme oder Aufgabe der Verwaltung eines L-QIF sowie die Datenerhebung zu statistischen Zwecken. Im Wesentlichen sollen dieselben Daten erhoben werden, die bereits heute im Rahmen der Kollektivanlagenstatistik von den beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen erhoben werden. Anzumerken bleibt, dass auch die FINMA – wie bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen – betreffend L-QIF bei ihren Beaufsichtigten Daten für Aufsichtszwecke erheben kann.

 Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht: Für die

Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht eines L-QIF wird im Wesentlichen sinngemäss auf die entsprechenden Vorschriften der KKV-FINMA verwiesen.

Prüfung: In Umsetzung der im KAG verankerten Rechtsetzungskompetenz werden in der

KKV ferner die Einzelheiten der Prüfung des L-QIF geregelt. Dabei wird vorgesehen, dass eine Rechnungsprüfung und eine sogenannte ergänzende Prüfung erfolgt. Die Rechnungsprüfung richtet sich nach denselben Vorschriften wie für beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen. Im Rahmen der ergänzenden Prüfung werden andere bedeutende Vorschriften für den L-QIF geprüft, insbesondere, ob die Begriffsmerkmale eines L-QIF erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall oder werden andere wesentliche Mängel festgestellt, so fliessen diese als Beanstandungen in die Aufsichtsprüfung über das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut ein und werden auf diese Weise der FINMA zur Kenntnis gebracht.

Im Zusammenhang mit dem L-QIF werden nebst der KKV verschiedene andere Verordnungen angepasst, namentlich solche im Bereich der beruflichen Vorsorge. Dabei wird teilweise explizit geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge in einen L-QIF investieren bzw. einen Einanleger-L-QIF auflegen darf. Die Behandlung des L-QIF im Rahmen des gebundenen Vermögens von Versicherungen wird hingegen nicht in der KKV, sondern in der parallelen Revision der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 200517 geregelt. Dies, weil die Bestimmungen zum gebundenen Vermögen von Versicherungen im Rahmen der genannten Revision grundsätzlich überarbeitet werden.

3.2 Weitere Anpassungen

Die Revision der KKV wird weiter zum Anlass genommen, diese insbesondere in den folgenden Bereichen anzupassen:

Begriff der kollektiven Kapitalanlage: Für das Vorliegen einer kollektiven Kapitalanlage

wird verlangt, dass mindestens zwei voneinander unabhängige Anlegerinnen und Anleger vorhanden sein müssen. Diese Regelung wird neu dahingehend präzisiert, dass Anlegerinnen und Anleger nicht unabhängig sind, falls sie familiär verbunden sind. Damit wird die heutige FINMA-Praxis kodifiziert und die Rechtssicherheit erhöht. Zudem wird neu explizit verlangt, dass Fondsleitungen, SICAV, Komplementäre und SICAF geeignete Prozesse

17 SR 961.011