Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
In dem gleichzeitig veröffentlichten, die Empfehlungen ergänzenden Bericht über «best practices» für offene Fonds13, wird unter anderem das Liquiditätsrisikomanagement für den gesamten Lebenszyklus einer kollektiven Kapitalanlage beschrieben.
In Bezug auf die Exchange Traded Funds (ETF) führte die IOSCO von April bis Juli 2022 eine Vernehmlassung zu «best practices»14 durch, welche die bestehenden Leitlinien der IOSCO für die Regulierung von ETF aus dem Jahr 201315 bestätigen. Die Leitlinien der IOSCO aus dem Jahre 2013 enthalten 15 Prinzipien mit Vorgaben für die Regulierung der ETF und legen den Fokus unter anderem auf die Offenlegungspflichten und der Struktur von ETF.
Mit den neu vorgeschlagenen Verordnungsbestimmungen betreffend Liquidität und ETF werden unter Berücksichtigung der europäischen Regulierung insbesondere die vorgenannten Empfehlungen der IOSCO zum Liquiditätsrisikomanagement und zu den Leitlinien betreffend ETF auf Verordnungsebene verankert.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 L-QIF
Mit der vorliegenden Anpassung der KKV werden die Ausführungsbestimmungen zum L-QIF geschaffen. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass die in der KKV enthaltenen Vorschriften grundsätzlich auch für den L-QIF gelten. Ausgenommen sind die Bestimmungen zur Bewilligung und Genehmigung sowie zur Aufsichtstätigkeit der FINMA, die Anlagevorschriften sowie die Bestimmungen zur Änderung des Fondsvertrages und zum Wechsel der Depotbank. Hervorzuheben ist, dass die Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 201416 (KKV-FINMA) für den L-QIF nicht unmittelbar gilt, sondern nur soweit, wie dies in der KKV vorgesehen wird. Dies gilt auch für die von der FINMA als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung der Branchenorganisation, wobei diese in der KKV als vollumfänglich sinngemäss anwendbar erklärt wird. Sowohl die KKV-FINMA als auch die als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung gelten dabei für den L-QIF in der aktuell geltenden Fassung. Bei Änderungen wird der Bundesrat erneut prüfen, ob diese für den L-QIF anwendbar sein sollen und gegebenenfalls die KKV anpassen.
Insbesondere in den folgenden Bereichen werden für den L-QIF in der KKV Sondervorschriften geschaffen:
Anlagevorschriften: In Umsetzung der im KAG verankerten Rechtsetzungskompetenz
werden in der KKV die Anlagebeschränkungen und -techniken für den L-QIF definiert. Wie bereits in der Botschaft in Aussicht gestellt, sind diese liberal ausgestaltet. Dies in Anlehnung an die Regelung beim luxemburgischen Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) und vor dem Hintergrund, dass der L-QIF nur qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern zugänglich ist. Konkret werden für L-QIF in der Form eines vertraglichen Anlagefonds oder der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) dieselben Vorschriften für anwendbar erklärt wie für übrige Fonds für alternative Anlagen (inkl. der Bestimmungen auf Stufe KKV-FINMA). Für L-QIF in der Form einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) gibt die KKV – analog der Regelung im beaufsichtigten Bereich – keine spezifischen Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken vor.
13IOSCO, Open-ended Fund Liquidity and Risk Management – Good Practices and Issues for Consideration,
Final Report, February 2018.
14Vgl. IOSCO, Exchange Traded Funds – Good Practices for Consideration, Consultation Report, April 2022.
15IOSCO, Principles for the Regulation of Exchange Traded Funds, Final Report, June 2013.