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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

f. entsprechendes Abzugsverfahren: das in den Ziffern 30.21, 30.26 und 30.30

des Basler Mindeststandards zur Kapitaldefinition (CAP)2 als «corresponding deduction approach» bezeichnete Verfahren;

fbis. Zinsinstrument: ein Instrument, bei welchem Zinsrisiken als Risikofaktor im

Vordergrund stehen;

g. qualifiziertes Zinsinstrument: ein Zinsinstrument:

1. mit mindestens zwei externen Ratings der Ratingklassen 1–4 einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagenturen,

2. mit einem externen Rating der Ratingklassen 1–4 einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur, wenn kein anderes externes Rating einer schlechteren Ratingklasse einer anerkannten Ratingagentur vorliegt,

3. ohne externes Rating einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit denjenigen von Titeln mit einem externen Rating der Ratingklassen 1–4 vergleichbar sind, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt gehandelt werden, an dem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden, oder

4. ohne externes Rating einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur, aber mit einem bankinternen Rating entsprechend den Ratingklassen 1–4, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt gehandelt werden, an dem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden.

h. Aufgehoben

2Als Instrumente mit Beteiligungscharakter gelten insbesondere die folgenden Instrumente:

a. Finanzinstrumente, die nach einer Wandlung von Fremd- in Eigenkapital als

Kredit erfasst werden, rechtlich oder wirtschaftlich jedoch weiterhin als Eigenkapital gelten;

b. Finanzinstrumente, die als Kernkapital gelten;

c. Finanzinstrumente, deren Erfüllung durch den Emittenten unbeschränkt auf-

geschoben werden kann;

d. Finanzinstrumente, deren Verwertung einzig erfolgt durch:

1. deren Veräusserung,

2. Veräusserung der Rechte an den betreffenden Finanzinstrumenten,

3. Liquidation des Emittenten,

4. Rückzahlung mittels Ausgabe von Beteiligungstiteln des Emittenten, wenn:

2 Der CAP ist in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführt.