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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
– bei einer zwingenden Rückzahlung oder bei einer Rückzahlung nach Wahl des Emittenten: bei Ausgabe einer variablen Anzahl Beteiligungstitel eine allfällige Änderung des Forderungswerts gleichgerichtet, vergleichbar und verknüpft ist mit der Änderung des Werts einer gegebenen Anzahl Beteiligungstitel am Gesellschaftskapital,
– bei einer Rückzahlung nach Wahl des Inhabers des Finanzinstruments: die FINMA den Antrag der Bank auf Behandlung als Forderung abgelehnt hat.
Art. 4a Basler Mindeststandards
1Als Basler Mindeststandards gelten in dieser Verordnung diejenigen Dokumente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die diese Verordnung für massgebend erklärt, insbesondere für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen und für die Offenlegungspflichten.
2Die massgebende Fassung der Basler Mindeststandards ist in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 4b Bankenbuch
Die folgenden Positionen müssen dem Bankenbuch zugeordnet werden:
a. nicht kotierte Beteiligungstitel;
b. zur Verbriefung bestimmte Positionen;
c. direkt gehaltene Liegenschaften;
d. Kredite und Kreditzusagen an kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 70 Absätze 3 und 4 sowie Retailpositionen nach Artikel 71;
e. Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, ausser wenn mindestens eine der Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c erfüllt ist;
f. Hedge-Funds-Positionen;
g. Derivate und verwaltete kollektive Vermögen, die Positionen nach den Buchstaben a–f als Basiswert haben, ausser wenn mindestens eine der Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c erfüllt ist;
h. Positionen, die gehalten werden, um Risiken der Positionen nach den Buchstaben a–g abzusichern;
i. übrige Positionen, die nicht nach Artikel 5 dem Handelsbuch zugeordnet werden.
Art. 5 Handelsbuch
1Positionen können nur dann dem Handelsbuch zugeordnet werden, wenn keine rechtlichen Gründe den Handel oder eine vollständige Absicherung der Position verhindern.