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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
2Positionen, die bei Bilanzaufnahme zu einem der folgenden Zwecke gehalten werden, müssen dem Handelsbuch zugeordnet werden, ausser wenn es sich um Positionen nach Artikel 4b handelt:
a. Wiederverkauf nach kurzer Haltedauer;
b. Ausnützen von kurzfristigen Preisänderungen;
c. Realisierung von Arbitragegewinnen;
d. Absicherung von Risiken auf Positionen, die für Zwecke nach den Buchstaben a–c gehalten werden.
3Die folgenden Positionen müssen dem Handelsbuch zugeordnet werden, ausser wenn es sich um Positionen nach Artikel 4b handelt:
a. Positionen, die nach Rechnungslegung dem Handelsbestand zugeordnet werden;
b. Market-Making-Positionen;
c. Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Die Bank hat vollständige Kenntnis der dem Vermögen zugrunde liegenden Positionen und ihr stehen genügende und häufige, von einer Drittpartei überprüfte Informationen über diese Positionen zur Verfügung.
2. Die Bank erhält tägliche Preise für das Vermögen und hat Zugang zum Mandat oder zu den gesetzlichen Vorschriften der Anlagestrategie.
d. kotierte Beteiligungstitel;
e. handelsbezogene Repo- und repoähnliche Positionen;
f. Derivate, einschliesslich eingebetteter Derivate mit Kredit- oder Aktienpreisrisiken in Instrumenten, die die Bank selbst emittiert hat;
g. Positionen, die zu einem Netto-Short-Kredit oder zu einer Netto-Short-Beteiligungstitelposition im Bankenbuch führen;
h. Positionen des Korrelationshandels;
i. Positionen aus Übernahmeverpflichtungen aus Wertpapieremissionsgeschäften, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Bank die Position am Abwicklungstag auch kauft.
4Die Positionen nach Absatz 3 Buchstaben a–g können abweichend von Absatz 3 dem Bankenbuch zugeordnet werden. Diese Zuordnung bedarf der Zustimmung der FINMA. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zu risikobasierten Kapitalanforderungen (RBC)3.
3 Der RBC ist in Anhang 1 Ziff. 3 aufgeführt.