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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
Art. 5a Bankenbuch und Handelsbuch: Umbuchungen und interner
Risikotransfer
1Eine Umbuchung von Positionen zwischen den beiden Büchern bedarf der Zustimmung der FINMA.
2Führt eine Umbuchung dazu, dass die über alle Handels- und Bankenbuchpositionen berechneten Mindesteigenmittel sinken, so ist die Differenz als Zuschlag auf die Mindesteigenmittel zu behandeln.
3Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Umbuchung und zum internen Risikotransfer. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Marktrisiken (MAR)4.
Art. 5b Bankenbuch und Handelsbuch: vorsichtige Bewertung
1Die Positionen des Handelsbuchs müssen täglich zum Fair Value bewertet und ihre Wertänderung erfolgswirksam verbucht werden.
2Die Positionen des Bankenbuchs, die nach den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften zum Fair Value bewertet werden, sowie die Positionen des Handelsbuchs sind zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel in einer positionsspezifischen Betrachtung vorsichtig zu bewerten.
3Führt die vorsichtige Bewertung zu Bewertungsanpassungen über diejenigen nach den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften hinaus, so führen diese zusätzlichen Bewertungsanpassungen zu einer Reduktion des anrechenbaren Kernkapitals.
4Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur vorsichtigen Bewertung. Sie richtet sich dabei nach dem CAP5.
Art. 6 Abs. 1 Bst. c, d, g und h sowie Abs. 2, 3 und 4
1Die FINMA kann eine Ratingagentur anerkennen, wenn:
c. diese ihre externen Ratings und die zugrundeliegenden Informationen zugänglich macht;
d. diese ihre Ratingmethode, ihren Verhaltenskodex, ihren Umgang mit Interessenkonflikten, die Vergütungsgrundlagen und die wesentlichen Eigenschaften ihrer Ratings offenlegt;
g. diese ohne Auftrag abgegebene Ratings nicht dazu verwendet, die Beurteilten unter Druck zu setzen, Ratings in Auftrag zu geben; und
h. diese sich zur Zusammenarbeit mit der FINMA bereit erklärt, insbesondere wenn sie sie über wesentliche methodologische Änderungen informiert und ihr Zugang zu ihren externen Ratings und weiteren relevanten Informationen gewährt.
2Sie veröffentlicht eine Liste der anerkannten Ratingagenturen mit Angabe der Marktsegmente, für die sie eine Anerkennung erteilt hat.
4 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.
5 Der CAP ist in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführt.