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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
3Stellt sie fest, dass eine anerkannte Ratingagentur die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht sie dieser die Anerkennung.
4Sie erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Anerkennung der Ratingagenturen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE)6.
Art. 13 Bst. c
Die Obergrenzen für qualifizierte Beteiligungen einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 4 BankG gelten nicht, wenn:
c. die Differenz zwischen den für diese Beteiligungen geltenden Obergrenzen und den über den Obergrenzen liegenden Buchwerten der Beteiligungen mit 1250 Prozent gewichtet ist.
Art. 14 Abs. 3
3Die Nachweise sind innert sechs Wochen nach Ablauf des Quartals oder des Halbjahres der FINMA einzureichen.
Art. 16 Abs. 3
3Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zu den Anforderungen an die Offenlegung (DIS)7. Ferner bestimmt sie insbesondere, welche Informationen zusätzlich zur Jahresrechnung oder zu den Zwischenabschlüssen offenzulegen sind und welche Informationen systemrelevante Banken zu den Anforderungen nach dem 5. Titel und deren Erfüllung offenlegen müssen.
Art. 20 Abs. 5
5Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Anrechenbarkeit von Eigenmitteln.
Art. 21 Abs. 1 Bst. e
1Als hartes Kernkapital können angerechnet werden:
e. der Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs, nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, im folgenden Umfang, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Artikel 42 BankV gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt:
1. zu 100 Prozent, wenn die Erfolgsrechnung nach den Vorgaben der FINMA einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde,
6 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.
7 Der DIS ist in Anhang 1 Ziff. 11 aufgeführt.