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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel nach Art. 1a

2. Kapitel: Grundsätze

Art. 1b Grundsätze der Aufsicht

(Art. 1 Abs. 2 VAG)

1Bei der Aufsicht nach dieser Verordnung berücksichtigt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) insbesondere:

a. die Schutzbedürftigkeit der Versicherten;

b. die Risiken, denen die Versicherungsunternehmen ausgesetzt sind;

c. die Grösse sowie Geschäfts- und Organisationskomplexität der Versicherungsunternehmen.

2 Die Versicherungsunternehmen werden von der FINMA anhand der Bilanzsumme gemäss der statutarischen Bilanz in die Kategorien nach Anhang 2 eingeteilt:

3 Die FINMA kann ein Versicherungsunternehmen, das sich mit seiner Bilanzsumme im Grenzbereich einer Kategorie befindet, in die nächst höhere oder tiefere Kategorie einteilen, wenn dies durch die Komplexität und das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens begründet ist.

Art. 1c Erleichterungen für kleine Versicherungsunternehmen

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b und 14 Abs. 1 VAG)

Die FINMA gewährt Erstversicherungsunternehmen der Kategorie 4 und 5 Erleichterungen namentlich bei Art, Umfang und Frequenz der Berichterstattung, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie verfügen über einen SST-Quotienten (Art. 39) von mindestens 250% im Dreijahresdurchschnitt.

b. Ihr gebundenes Vermögen ist mit mindestens 130 % des Sollbetrages gedeckt und die Deckung erfolgt ausschliesslich mit Vermögenswerten nach Artikel 79 Absatz 2.

c. Ihr aufsichtsrechtliches Mindestkapital ist dauernd zu 150 % gedeckt.

d. Es besteht per 31. Dezember weder ein bilanzieller Verlustvortrag aus den Vorjahren noch entsteht ein Verlustvortrag aus dem laufenden Jahr.

e. Sie verfügen über eine solide Planung, vorausschauende und einwandfreie Geschäftsführung und stabile Kennzahlen.

f. Sie verfügen, sofern sie kein Neugeschäft mehr schreiben, über einen von der FINMA genehmigten Abwicklungsplan.

g. Sie erhalten keine anderweitigen Erleichterungen, namentlich in Bezug auf den Schweizer Solvenztest (SST) oder das gebundene Vermögen, und es sind auch keine solchen bereits regulatorisch vorgesehen.

h. Die FINMA hat gegen das betreffende Erstversicherungsunternehmen keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergriffen und kein Verfahren nach Artikel