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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 5b Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
(Art. 11 Abs. 1 Bst. a VAG)
1 Geschäfte stehen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft, wenn:
a. sie einen funktionalen Bezug zum Versicherungsgeschäft haben; und
b. ihr Umfang eng begrenzt ist.
2 Das Versicherungsunternehmen, das Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft betreibt, muss:
a. die Vorschriften nach den Artikeln 96–98a erfüllen;
b. das Geschäft im SST berücksichtigen; und
c. die mit dem Geschäft verbundenen operationellen und rechtlichen Risiken laufend erfassen, begrenzen und überwachen.
3 Es muss im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 25 VAG gesondert über das Geschäft im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft berichten.
4 Geschäfte, welche die Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen, sind unter Mitteilung an die FINMA umgehend in eine eigenständige juristische Einheit zu überführen. Artikel 5c bleibt vorbehalten.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels
Art. 5c Geschäfte ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
(Art. 11 Abs. 1 Bst. b VAG)
1 Die FINMA kann den Betrieb von Geschäften ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft bewilligen, sofern:
a. damit die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden; und
b. die Versicherungsunternehmen die damit verbundenen Risiken beherrschen; und
c. damit die Aufsicht der FINMA nicht unverhältnismässig erschwert wird.
2 Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen.
Art. 14a Organisation
(Art. 14 VAG)
1 Das Versicherungsunternehmen muss über eine der Tätigkeit angemessene und dokumentierte Organisation verfügen.
2 Es muss für eine hinreichende Unabhängigkeit der mit der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle betrauten Personen sorgen, namentlich dafür, dass lediglich eine Minderheit dieser Personen gleichzeitig in anderen Organen oder wichtigen Funktionen des Versicherungsunternehmens tätig ist.
3 Es muss angemessene Regeln und Prozesse zur Unternehmensführung und -kontrolle festlegen.