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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
30 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072 (FINMAG) eröffnet.
Art. 1d Erleichterungen für Rückversicherer
(Art. 35 Abs. 4 VAG)
Die FINMA gewährt Rückversicherungsunternehmen der Kategorie 4 und 5 die auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Erleichterungen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie reichen der FINMA jährlich eine Bestätigung der Einhaltung der Prinzipien der Unternehmensführung und der regulatorischen Anforderungen zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem sowie zur internen Revision ein.
b. Die FINMA hat gegen das betreffende Rückversicherungsunternehmen keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergriffen und kein Verfahren nach Artikel 30 FINMAG eröffnet.
c. Das Rückversicherungsunternehmen verfügt, sofern es kein Neugeschäft mehr schreibt, über einen von der FINMA genehmigten Abwicklungsplan.
Art. 1e Erleichterungen bei Neubewilligungen
(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG)
Die FINMA kann Unternehmen der Kategorie 5 für einen Zeitraum von maximal drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung des Versicherungsbetriebs zusätzliche Erleichterungen gewähren, namentlich in folgenden Bereichen:
a. Grad der Erfüllung der Solvenzanforderungen; das Unternehmen hat dazu einen Plan einzureichen, wie die SST-Anforderungen innerhalb von drei Jahren erfüllt werden;
b. organisatorische Anforderungen.
Art. 1f Befreiung von der Aufsicht
(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG)
Unternehmen, welche Versicherungsprodukte entwickeln und direkt vertreiben, sind von der Aufsicht nach dieser Verordnung befreit, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Der Sitz des Unternehmens ist in der Schweiz.
b. Das Unternehmen hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft.
c. Das Unternehmen ist der ordentlichen Revision unterstellt.
d. Die Versicherungsprodukte lassen sich den Versicherungszweigen B3–B9 und B14–18 zuordnen.