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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel nach Art.14a

3a. Kapitel: Interessenkonflikte

Art. 14b Begriff

(Art. 14a VAG)

1 Interessenkonflikte liegen insbesondere vor, wenn das Versicherungsunternehmen unter Verletzung von Treu und Glauben:

a. bei der Erbringung von Versicherungsdienstleistungen einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen von bestimmten Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern über die Interessen anderer Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer zu stellen;

b. von einem Dritten in Bezug auf eine für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer erbrachte Versicherungsdienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nicht-finanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen entgegennimmt.

2 Als Dritte nach Absatz 1 Buchstabe b gelten auch Gesellschaften des Konzerns, dem des Versicherungsunternehmen angehört.

Art. 14c Offenlegung

(Art. 14a Abs. 2)

1 Kann trotz organisatorischen Vorkehrungen nach den Artikeln 14a Absatz 1 VAG eine Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand verhindert werden, so muss das Versicherungsunternehmen dies in angemessener Weise offenlegen.

2 Dazu muss es die Interessenkonflikte beschreiben, die bei der Erbringung der betroffenen Versicherungsdienstleistung entstehen. Den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern muss in allgemeiner Form verständlich gemacht werden:

a. aus welchen Umständen sich der Interessenkonflikt ergibt;

b. welche Risiken für sie daraus entstehen können;

c. welche Vorkehrungen das Versicherungsunternehmen zur Minderung der Risiken getroffen hat.

3 Die Offenlegung kann in standardisierter Form und elektronisch erfolgen. Dabei muss das Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Offenlegung auf einem dauerhaften Datenträger erfassen kann.

4 Als dauerhafter Datenträger gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.

Art. 20 Sachüberschrift, Abs. 1bis und 1ter